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SKR03 · KONTO 1577

Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

Das Konto 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % erfasst die abzugsfähige Vorsteuer aus Reverse-Charge-Umsätzen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet.

Das Konto auf einen Blick

Kontoart
Aktivkonto
Kategorie
Steuer
Normale Seite
Soll
Abschluss
SBK
Bilanz
Aktivseite · Forderungen
GuV
Nicht in der GuV

Einfach erklärt

Bei 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % geht es um Reverse Charge.

In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer. Bei 19 % wird die geschuldete Steuer typischerweise auf 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % erfasst. Soweit Vorsteuerabzug besteht, wird derselbe Betrag auf 1577 gebucht.

Merksatz

Reverse Charge 19 %: 1787 im Haben, 1577 im Soll – aber nur soweit Vorsteuerabzug zulässig ist.

Soll oder Haben?

Abziehbare §-13b-Vorsteuer → Soll. Gegenüber steht bei 19 % typischerweise 1787 im Haben.

Normale Kontoseite

Soll

Praxisbeispiel

Eine unter § 13b fallende Dienstleistung beträgt 1.000,00 € netto.

19 % Umsatzsteuer:

190,00 €

Bei vollem Vorsteuerabzug:

1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 190,00 € an 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 190,00 €

Reverse Charge ist nur bei vollem Vorsteuerabzug ein Nullsummenspiel

Steuerschuld und Vorsteuerabzugsrecht sind zwei getrennte Prüfungen.

Auslandsdienstleistungen

Bei bestimmten B2B-Dienstleistungen aus dem Ausland kann § 13b greifen. Für typische EU-Dienstleistungen gibt es beispielsweise 3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.

Nicht jede Auslandsrechnung ist Reverse Charge

Leistungsart, Leistungsort und gesetzliche Voraussetzungen müssen geprüft werden.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein Warenkauf aus einem anderen EU-Land ist nicht automatisch ein §-13b-Dienstleistungsfall. Dafür kann 1574 relevant sein.

Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer

Gilt tatsächlich § 13b und weist der Lieferant trotzdem deutsche Umsatzsteuer aus, darf diese nicht einfach als normale Vorsteuer auf 1576 behandelt werden. Rechnungskorrektur prüfen.

Inländische §-13b-Fälle

Auch bestimmte Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen und weitere gesetzlich definierte Umsätze können unter § 13b fallen.

Was wird typischerweise auf Konto 1577 gebucht?

  • abziehbare Vorsteuer aus §-13b-Umsätzen mit 19 %
  • entsprechende Korrekturen bei Gutschriften, Skonti oder Minderungen

Die Zuordnung hängt immer vom tatsächlichen wirtschaftlichen Inhalt des Geschäftsvorfalls ab. Ein Belegname allein entscheidet nicht über das richtige Konto.

Was gehört typischerweise nicht auf Konto 1577?

  • normale deutsche Vorsteuer → 1576
  • innergemeinschaftlicher Erwerb → 1574
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • nicht abziehbare §-13b-Steuer

Wenn ein spezielleres Konto vorhanden ist, ist dieses grundsätzlich aussagekräftiger als ein allgemeineres Sammel- oder Auffangkonto.

Kontoart und Abschluss

Kontonummer: 1577 Kontenbezeichnung: Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % Kontenart: Vorsteuerkonto / Steuerkonto Kategorie: Umsatzsteuer / Umlaufvermögen Normale Kontoseite: Soll Abschluss: Umsatzsteuerverrechnung Bilanz: Je nach Umsatzsteuerverrechnung Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt GuV: Kein normaler Aufwand

Was zeigt der Saldo des Kontos?

Der Saldo von Konto 1577 zeigt die im Geschäftsjahr auf diesem Konto erfassten Geschäftsvorfälle nach Berücksichtigung von Korrekturen und Gegenbuchungen.

Bei der Auswertung muss die Kontoart berücksichtigt werden: Bei Aufwands- und Ertragskonten ist der Saldo Teil der Erfolgsermittlung; bei Bestands- und Steuerkonten beschreibt er dagegen einen Bilanz- beziehungsweise Verrechnungsposten.

Ein ungewöhnlich hoher oder untypischer Saldo ist ein guter Anlass, die Einzelbuchungen auf Fehlkontierungen, fehlende Korrekturen und die Verwendung speziellerer Konten zu prüfen.

Typische Fehler

Nur 1787 buchen und 1577 vergessen

Dieser Punkt sollte beim Buchen geprüft werden. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt und nicht nur die Bezeichnung auf dem Beleg.

Nur 1577 buchen und 1787 vergessen

Dieser Punkt sollte beim Buchen geprüft werden. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt und nicht nur die Bezeichnung auf dem Beleg.

Reverse Charge gar nicht buchen, weil sich Beträge ausgleichen

Dieser Punkt sollte beim Buchen geprüft werden. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt und nicht nur die Bezeichnung auf dem Beleg.

Jede Auslandsrechnung als §-13b-Fall behandeln

Dieser Punkt sollte beim Buchen geprüft werden. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt und nicht nur die Bezeichnung auf dem Beleg.

Volle Vorsteuer buchen, obwohl kein voller Vorsteuerabzug besteht

Dieser Punkt sollte beim Buchen geprüft werden. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt und nicht nur die Bezeichnung auf dem Beleg.

Dokumentation und Belegprüfung

Auch bei einem scheinbar eindeutigen Konto sollte der Beleg so dokumentiert sein, dass ein Dritter den Geschäftsvorfall nachvollziehen kann.

Wichtig sind je nach Sachverhalt insbesondere:

  • Rechnungsdatum und Leistungsdatum
  • Lieferant beziehungsweise Kunde
  • Leistungsbeschreibung
  • Netto-, Steuer- und Bruttobetrag
  • verwendeter Steuersatz
  • betrieblicher Zweck
  • gegebenenfalls Vertrags- oder Zahlungsbedingungen

Bei steuerlichen Sonderfällen ersetzt die Kontonummer niemals die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Verwandte Konten

Kurz zusammengefasst

Das Konto 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % erfasst die abzugsfähige Vorsteuer aus Reverse-Charge-Umsätzen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet.

Kurzform: Reverse Charge 19 %: 1787 im Haben, 1577 im Soll – aber nur soweit Vorsteuerabzug zulässig ist.

QUELLEN & STAND

Fachliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert:

Die Quellen bilden die fachliche Grundlage des Artikels. Die Darstellung ist didaktisch vereinfacht und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.