Einfach erklärt
Das Konto 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % wird verwendet, wenn bei einem Umsatz nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Dieses Verfahren wird häufig als Reverse Charge bezeichnet.
Normalerweise stellt ein Lieferant oder Dienstleister eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus und führt diese Steuer selbst an das Finanzamt ab.
Bei § 13b UStG funktioniert es anders:
Der Leistungserbringer stellt – wenn die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt sind – grundsätzlich keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.
Stattdessen muss der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer selbst berechnen und gegenüber dem Finanzamt erklären.
Bei einem Steuersatz von 19 % wird diese Umsatzsteuer auf 1787 erfasst.
Merksatz
§ 13b UStG = Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. 19 % Umsatzsteuer → 1787.
Soll oder Haben?
1787 ist ein Umsatzsteuerkonto mit passivischem Charakter.
Die normale Kontoseite ist deshalb:
Haben
Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer erhöht das Konto im Haben.
Korrekturen, Gutschriften oder Minderungen werden entsprechend im Soll erfasst.
Merksatz
§-13b-Umsatzsteuer entsteht = 1787 im Haben.
Was bedeutet Reverse Charge?
Reverse Charge bedeutet wörtlich vereinfacht eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Normalfall:
Leistender Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer.
§-13b-Fall:
Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
Beispiel Normalfall
Ein deutscher Dienstleister berechnet:
Netto:
1.000,00 €
19 % Umsatzsteuer:
190,00 €
Brutto:
1.190,00 €
Der Kunde zahlt 1.190,00 € an den Lieferanten.
Die 190,00 € Umsatzsteuer schuldet grundsätzlich der Lieferant.
Beispiel Reverse Charge
Nettoleistung:
1.000,00 €
Der Lieferant berechnet grundsätzlich nur:
1.000,00 €
Der deutsche Leistungsempfänger berechnet selbst:
1.000 × 19 % =
190,00 € Umsatzsteuer nach § 13b UStG
Diese 190,00 € werden auf 1787 erfasst.
Merksatz
Beim Reverse Charge zahlt der Kunde die Umsatzsteuer nicht zusätzlich an den Lieferanten, sondern erklärt sie selbst gegenüber dem Finanzamt.
Das Gegenkonto 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
Ist der Leistungsempfänger vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Dafür wird verwendet:
1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
Steuerliche Grundbuchung
1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 190,00 € an 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 190,00 €
Damit entstehen gleichzeitig:
- 190,00 € Umsatzsteuer
- 190,00 € abziehbare Vorsteuer
Bei vollständigem Vorsteuerabzug ist die Wirkung daraus wirtschaftlich regelmäßig neutral.
Merksatz
1787 = geschuldete Umsatzsteuer. 1577 = dazugehörige abziehbare Vorsteuer.
Praxisbeispiel 1: Ausländische Dienstleistung
Ein deutsches Unternehmen erhält von einem ausländischen Unternehmer eine Dienstleistung über:
1.000,00 €
Die Voraussetzungen des § 13b UStG liegen vor.
Die Leistung unterliegt in Deutschland 19 % Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer
1.000 × 19 % =
190,00 €
Der deutsche Unternehmer schuldet damit:
190,00 € Umsatzsteuer
auf 1787.
Ist er vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann gleichzeitig entstehen:
190,00 € Vorsteuer auf 1577
Vereinfachte Darstellung
Aufwand:
1.000,00 €
Vorsteuer nach § 13b:
190,00 €
Umsatzsteuer nach § 13b:
190,00 €
Verbindlichkeit gegenüber Lieferant:
1.000,00 €
Der Lieferant erhält also nur seine 1.000,00 € Nettovergütung.
Merksatz
Der Lieferant bekommt 1.000 €. Die 190 € Umsatzsteuer entstehen beim deutschen Leistungsempfänger.
Warum entstehen Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichzeitig?
§ 13b UStG verlagert zunächst nur die Pflicht zur Zahlung beziehungsweise Erklärung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger.
Ist dieser Unternehmer für die bezogene Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die von ihm geschuldete Steuer grundsätzlich gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Deshalb sieht man bei vielen §-13b-Buchungen gleichzeitig:
1577 im Soll
und:
1787 im Haben
Beispiel
Bemessungsgrundlage:
10.000,00 €
19 % Steuer:
1.900,00 €
Umsatzsteuer 1787:
1.900,00 € Haben
Vorsteuer 1577:
1.900,00 € Soll
Bei vollständiger Berechtigung gleichen sich beide Steuerbeträge wirtschaftlich aus.
Merksatz
Steuerschuld und Vorsteuerabzug sind zwei getrennte Vorgänge, auch wenn die Beträge gleich hoch sein können.
Die Umsatzsteuer darf nicht einfach weggelassen werden
Ein häufiger Denkfehler lautet:
„Vorsteuer und Umsatzsteuer gleichen sich sowieso aus, also muss ich nichts buchen.“
Das ist falsch.
Auch bei vollständigem Vorsteuerabzug müssen die entsprechenden Steuerbeträge korrekt erklärt und gebucht werden.
Merksatz
Wirtschaftlich neutral bedeutet nicht buchhalterisch unsichtbar.
Wann kann § 13b UStG relevant sein?
§ 13b UStG enthält mehrere unterschiedliche Fallgruppen.
Typische Praxisfälle sind beispielsweise:
- bestimmte sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
- bestimmte Leistungen eines Unternehmers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
- bestimmte Bauleistungen
- bestimmte Lieferungen von Schrott, Metallen und vergleichbaren Gegenständen
- bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen und weiteren gesetzlich erfassten Gegenständen unter den jeweiligen Voraussetzungen
- bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität
- weitere ausdrücklich in § 13b UStG geregelte Umsätze
Die einzelnen Fallgruppen besitzen unterschiedliche Voraussetzungen.
Wichtig
Nicht jede ausländische Rechnung und nicht jede Bauleistung ist automatisch ein §-13b-Fall.
Merksatz
Erst prüfen, ob § 13b tatsächlich greift – dann 1787 verwenden.
Dienstleistungen eines EU-Unternehmers
Ein sehr häufiger Praxisfall sind B2B-Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union.
Beispiel
Ein deutsches Unternehmen kauft eine Online-Dienstleistung bei einem Unternehmen aus Irland.
Netto:
500,00 €
Unter den entsprechenden Voraussetzungen liegt der Leistungsort in Deutschland und der deutsche Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
19 % von 500,00 €:
95,00 €
Dann entstehen:
95,00 € Umsatzsteuer auf 1787
und bei vollem Vorsteuerabzug:
95,00 € Vorsteuer auf 1577
Für solche Leistungen kann im SKR03 beispielsweise ein Automatikkonto wie:
3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
verwendet werden.
Merksatz
EU-Dienstleistung kann Reverse Charge auslösen – die konkrete Leistungsart und der Leistungsort müssen aber stimmen.
Dienstleistungen aus einem Drittland
Auch Dienstleistungen eines Unternehmers außerhalb der EU können unter § 13b UStG fallen.
Beispiel
Ein deutsches Unternehmen bezieht eine Unternehmenssoftware-Dienstleistung von einem Unternehmer aus den USA.
Netto:
2.000,00 €
Liegen die Voraussetzungen vor und beträgt der deutsche Steuersatz 19 %, entstehen:
380,00 € Umsatzsteuer auf 1787
und bei vollständigem Vorsteuerabzug:
380,00 € Vorsteuer auf 1577
Für entsprechende Leistungen kann beispielsweise:
3125 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
relevant sein.
Nicht jede Rechnung aus dem Ausland ist Reverse Charge
Der Sitz des Lieferanten allein entscheidet nicht.
Zu prüfen sind unter anderem:
- Handelt es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung?
- Wo liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort?
- Ist der Leistende im Inland oder Ausland ansässig?
- Welche Fallgruppe des § 13b UStG kommt überhaupt in Betracht?
- Ist der Leistungsempfänger Unternehmer beziehungsweise erfüllt er die jeweilige Voraussetzung?
- Gibt es eine Sonderregelung?
Merksatz
Ausland auf der Rechnung = noch kein automatisches 1787.
Bauleistungen
Auch bestimmte Bauleistungen können unter § 13b UStG fallen.
Das Gesetz stellt dafür jedoch besondere Voraussetzungen an den Leistungsempfänger.
Es genügt deshalb nicht, dass auf einer Rechnung einfach das Wort „Bauleistung“ steht.
Beispiel
Ein Bauunternehmer bezieht von einem anderen Unternehmer eine Bauleistung.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfüllt, kann der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.
Bei 19 % kann 1787 relevant sein.
Für entsprechende Eingangsleistungen kann beispielsweise:
3120 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
verwendet werden.
Merksatz
Bauleistung = § 13b prüfen, aber nicht automatisch anwenden.
Rechnung normalerweise ohne deutsche Umsatzsteuer
Liegt tatsächlich ein Reverse-Charge-Fall vor, weist der leistende Unternehmer grundsätzlich keine deutsche Umsatzsteuer als normalen Rechnungsbetrag aus.
Die Rechnung soll auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.
Der Leistungsempfänger berechnet die Steuer selbst.
Beispiel
Leistung:
4.000,00 €
Rechnung:
4.000,00 €
Keine zusätzlich in Rechnung gestellten 760,00 € deutsche Umsatzsteuer.
Der Empfänger berechnet selbst:
4.000 × 19 % =
760,00 €
Merksatz
Reverse Charge = Lieferantenrechnung grundsätzlich netto, deutsche Steuerberechnung beim Empfänger.
Fehlender Hinweis auf der Rechnung
Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist für eine ordnungsgemäße Rechnung wichtig.
Ob die Steuerschuld nach § 13b UStG entsteht, richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Umsatzes.
Ein fehlender Hinweis auf der Rechnung beseitigt deshalb nicht automatisch eine tatsächlich gesetzlich bestehende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Merksatz
Entscheidend ist der steuerliche Sachverhalt – nicht nur der Text auf der Rechnung.
Lieferant weist trotzdem deutsche Umsatzsteuer aus
Weist ein Lieferant in einem echten Reverse-Charge-Fall irrtümlich deutsche Umsatzsteuer aus, sollte diese nicht einfach wie normale Vorsteuer auf 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % behandelt werden.
In solchen Fällen sollte die Rechnung steuerlich geprüft und grundsätzlich eine Rechnungskorrektur verlangt werden.
Merksatz
§ 13b-Fall mit fälschlich ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer = nicht blind 1576 buchen.
1787 oder 1776 Umsatzsteuer 19 %?
Die beiden Konten erfassen 19-prozentige Umsatzsteuer, aber aus unterschiedlichen Gründen.
1776 Umsatzsteuer 19 %
normale Umsatzsteuer aus eigenen steuerpflichtigen Umsätzen des Unternehmens.
1787
Umsatzsteuer, die das Unternehmen als Leistungsempfänger nach § 13b UStG schuldet.
Beispiel
Eigene Ausgangsrechnung mit 19 % Umsatzsteuer:
→ 1776
Reverse-Charge-Eingangsleistung mit 19 %:
→ 1787
Merksatz
Eigener Umsatz = 1776. Steuerschuld als Leistungsempfänger nach § 13b = 1787.
1787 oder 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %?
Diese beiden Konten bilden häufig die zwei Seiten desselben Reverse-Charge-Sachverhalts.
1787
zeigt die geschuldete Umsatzsteuer.
Normale Seite:
Haben
1577
zeigt die abziehbare Vorsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Normale Seite:
Soll
Merksatz
1787 = Schuld. 1577 = möglicher Vorsteueranspruch.
1787 oder 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %?
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % wird typischerweise verwendet, wenn ein Lieferant normale deutsche Umsatzsteuer ordnungsgemäß in Rechnung stellt.
1577 gehört dagegen zu §-13b-Sachverhalten.
Normale deutsche Eingangsrechnung
19 % deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen:
→ 1576
Reverse-Charge-Fall
Steuer wird vom Leistungsempfänger selbst berechnet:
→ 1577 und 1787
Merksatz
Normale Lieferanten-USt = 1576. Reverse-Charge-Vorsteuer = 1577.
Kein oder nur teilweiser Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer nach § 13b UStG und Vorsteuerabzug müssen getrennt geprüft werden.
Nur weil 1787 Umsatzsteuer entsteht, bedeutet das nicht automatisch, dass derselbe Betrag vollständig auf 1577 abgezogen werden darf.
Beispiel
§-13b-Leistung:
1.000,00 €
Umsatzsteuer:
190,00 €
Das Unternehmen ist für diesen Bezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dann schuldet es trotzdem:
190,00 € Umsatzsteuer auf 1787
kann aber nicht gleichzeitig 190,00 € Vorsteuer abziehen.
Die Steuer wird dadurch wirtschaftlich zu einer Belastung.
Merksatz
Steuerschuld nach § 13b und Vorsteuerabzug sind zwei getrennte Prüfungen.
Teilweiser Vorsteuerabzug
Ist ein Unternehmen nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann ebenfalls nicht automatisch der gesamte Betrag auf 1577 abgezogen werden.
Für entsprechende Aufteilungen können im SKR03 besondere Vorsteuerkonten relevant sein, beispielsweise:
1569 Aufzuteilende Vorsteuer nach §§ 13a und 13b UStG 19 %
Die konkrete Aufteilung richtet sich nach dem steuerlichen Sachverhalt.
Merksatz
1787 kann 100 % entstehen, während nur ein Teil als Vorsteuer abziehbar ist.
Kleinunternehmer und § 13b UStG
Auch ein Unternehmer, dessen eigene Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fallen, ist nicht automatisch vor § 13b UStG geschützt.
Je nach Fall kann der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.
Gleichzeitig besteht regelmäßig kein normaler Vorsteuerabzug für die steuerfreien Kleinunternehmerumsätze.
Dann kann die §-13b-Umsatzsteuer zu einer echten finanziellen Belastung werden.
Beispiel
Kleinunternehmer bezieht eine §-13b-Dienstleistung aus dem Ausland:
Netto:
1.000,00 €
19 % Steuer:
190,00 €
Der Unternehmer kann verpflichtet sein, die 190,00 € als Umsatzsteuer zu erklären, ohne einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erhalten.
Merksatz
Kleinunternehmer bedeutet nicht automatisch: kein Reverse Charge.
Die Zahlung an den Lieferanten enthält die §-13b-Steuer nicht
Bei einem echten Reverse-Charge-Fall wird grundsätzlich nur der Nettobetrag an den Lieferanten bezahlt.
Beispiel
Rechnung:
2.000,00 €
§-13b-Umsatzsteuer:
380,00 €
Zahlung an Lieferant:
2.000,00 €
Nicht:
2.380,00 €
Die 380,00 € werden steuerlich über 1787 behandelt.
Merksatz
§-13b-Umsatzsteuer geht nicht zusätzlich an den Lieferanten.
Zahlung erzeugt die Umsatzsteuer nicht ein zweites Mal
Ist die Reverse-Charge-Steuer bereits bei der Buchung der Leistung korrekt erfasst worden, wird sie bei späterer Zahlung nicht erneut gebucht.
Beispiel
Verbindlichkeit gegenüber Lieferant:
2.000,00 €
Spätere Zahlung:
1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.000,00 € an 1200 Bank 2.000,00 €
1787 wird durch diese reine Lieferantenzahlung nicht ein zweites Mal angesprochen.
Merksatz
Leistungsbuchung erzeugt die Steuer – Zahlung begleicht die Lieferantenverbindlichkeit.
Zeitpunkt der Steuerentstehung
Der Zeitpunkt, zu dem Umsatzsteuer nach § 13b UStG entsteht, richtet sich nach der jeweiligen Fallgruppe des § 13b UStG.
Für bestimmte sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers gelten andere gesetzliche Zeitpunkte als für verschiedene Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG.
Auch Vorauszahlungen können Auswirkungen auf die Steuerentstehung haben.
Deshalb sollte nicht pauschal angenommen werden, dass immer das Rechnungsdatum oder immer das Zahlungsdatum maßgeblich ist.
Merksatz
Bei § 13b den Zeitpunkt der Steuerentstehung nach der konkreten Fallgruppe prüfen.
Anzahlungen können § 13b auslösen
Wird bei einem §-13b-Sachverhalt bereits vor Ausführung der Leistung ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt, kann die Steuer insoweit bereits aufgrund der gesetzlichen Anzahlungsregel entstehen.
Beispiel
Gesamtleistung:
10.000,00 €
Vorauszahlung:
4.000,00 €
Je nach einschlägiger §-13b-Fallgruppe kann bereits für die 4.000,00 € eine entsprechende Umsatzsteuer entstehen.
19 % von 4.000,00 €:
760,00 €
Merksatz
Bei Reverse Charge auch Anzahlungen steuerlich prüfen.
Gutschrift oder Preisnachlass
Verringert sich später die Bemessungsgrundlage eines §-13b-Umsatzes, müssen grundsätzlich auch die dazugehörigen Steuerbeträge angepasst werden.
Beispiel
Ursprüngliche Bemessungsgrundlage:
1.000,00 €
Gutschrift:
100,00 €
neue Bemessungsgrundlage:
900,00 €
Umsatzsteuer ursprünglich:
190,00 €
Umsatzsteuer neu:
171,00 €
Korrektur:
19,00 €
Auch die Vorsteuerseite muss entsprechend angepasst werden, soweit Vorsteuerabzug besteht.
Merksatz
Ändert sich die Bemessungsgrundlage, ändern sich grundsätzlich auch 1787 und die entsprechende Vorsteuer.
Skonto bei § 13b UStG
Wird bei einer §-13b-Leistung ein wirksames Skonto in Anspruch genommen, vermindert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.
Damit müssen auch:
- die geschuldete Umsatzsteuer
- und gegebenenfalls die abziehbare Vorsteuer
korrigiert werden.
Im SKR03 existieren für bestimmte §-13b-Skontofälle spezielle Konten.
Merksatz
Skonto verändert bei Reverse Charge nicht nur den Aufwand, sondern auch beide Steuerseiten.
1787 ist kein Aufwand
1787 ist kein Aufwandskonto.
Die zugrunde liegende Eingangsleistung erzeugt den Aufwand beziehungsweise gegebenenfalls einen Vermögenswert.
Die Umsatzsteuer auf 1787 ist dagegen eine Steuerverbindlichkeit.
Beispiel
Beratungsleistung:
1.000,00 €
§-13b-Umsatzsteuer:
190,00 €
Der Aufwand beträgt nicht automatisch:
1.190,00 €
wenn der Unternehmer die 190,00 € vollständig als Vorsteuer auf 1577 abziehen darf.
Merksatz
1787 zeigt Steuer – nicht den eigentlichen Aufwand der Leistung.
1787 ist kein Erlöskonto
Das Unternehmen erbringt bei einem typischen Eingangs-Reverse-Charge-Fall keine eigene Ausgangsleistung.
1787 wird also nicht deshalb im Haben gebucht, weil das Unternehmen einen Ertrag erzielt hätte.
Die Habenseite ergibt sich aus dem Charakter als Umsatzsteuerverbindlichkeit.
Merksatz
Haben bedeutet bei 1787 Steuerschuld – nicht Erlös.
Warum 1787 nicht direkt in die GuV gehört
Umsatzsteuerkonten gehören grundsätzlich nicht zu den normalen Ertrags- oder Aufwandskonten.
1787 zeigt zunächst eine Steuerverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.
Bei vollständigem Vorsteuerabzug entsteht gleichzeitig die entsprechende Vorsteuer auf 1577.
Die Steuerkonten werden im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung beziehungsweise des Jahresabschlusses miteinander verrechnet.
Merksatz
1787 ist Bilanz-/Steuerkonto, nicht normales GuV-Konto.
Jahresabschluss und Umsatzsteuerverrechnung
Im Laufe eines Jahres entstehen viele Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge.
Dazu können gehören:
- 1776 Umsatzsteuer 19 %
- 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %
- 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
- 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
- weitere Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten
Diese Konten werden im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung zusammengeführt beziehungsweise verrechnet.
Am Ende ergibt sich eine Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.
Merksatz
1787 ist eine Komponente der gesamten Umsatzsteuerabrechnung.
Praxisbeispiel 2: Werbeplattform aus dem EU-Ausland
Ein deutsches Unternehmen bezieht eine Online-Werbeleistung von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Rechnungsbetrag:
5.000,00 €
Die Voraussetzungen für Reverse Charge liegen vor.
Umsatzsteuer
5.000 × 19 % =
950,00 €
Bei vollständigem Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer:
1787 950,00 € Haben
Vorsteuer:
1577 950,00 € Soll
Der Lieferant erhält:
5.000,00 €
Die 950,00 € werden nicht zusätzlich an ihn überwiesen.
Praxisbeispiel 3: Kein Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer bezieht eine §-13b-Leistung für einen Bereich, der keinen Vorsteuerabzug ermöglicht.
Rechnungsbetrag:
3.000,00 €
19 % Umsatzsteuer:
570,00 €
1787:
570,00 € Haben
Abziehbare Vorsteuer:
0,00 €
Damit entsteht tatsächlich eine steuerliche Belastung von 570,00 €.
Merksatz
Reverse Charge ist nur bei entsprechendem Vorsteuerabzug wirtschaftlich neutral.
Praxisbeispiel 4: Teilweiser Vorsteuerabzug
Bemessungsgrundlage:
10.000,00 €
Umsatzsteuer nach § 13b:
1.900,00 €
Der Unternehmer darf im Beispiel nur 60 % der Vorsteuer abziehen.
Abziehbare Vorsteuer:
1.900 × 60 % =
1.140,00 €
Nicht abziehbarer Anteil:
760,00 €
Die Umsatzsteuer auf 1787 entsteht trotzdem zunächst in voller Höhe von:
1.900,00 €
Merksatz
1787 richtet sich nach der Steuerschuld – die Vorsteuer nach der Abzugsberechtigung.
Nicht jede Leistung unterliegt 19 %
1787 ist ausdrücklich für §-13b-Umsatzsteuer mit 19 % vorgesehen.
Bei historischen oder besonderen Sachverhalten können andere Konten relevant sein.
Im SKR03 existieren beispielsweise auch:
1785 Umsatzsteuer nach § 13b UStG
und historische Steuersatzkonten.
Merksatz
1787 nur verwenden, wenn für den konkreten §-13b-Umsatz tatsächlich 19 % anzuwenden sind.
1787 und die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuererklärung in den dafür vorgesehenen Bereichen gemeldet werden.
Die genaue Kennziffer hängt von der jeweiligen §-13b-Fallgruppe ab.
Deshalb ist eine korrekte Kontierung beziehungsweise Verwendung des passenden DATEV-Steuerschlüssels besonders wichtig.
Merksatz
Bei § 13b reicht der richtige Betrag allein nicht – auch die richtige steuerliche Zuordnung ist wichtig.
DATEV-Automatikkonten und Steuerschlüssel
In der Praxis wird 1787 häufig nicht manuell einzeln angesprochen.
Stattdessen wird die Eingangsleistung auf einem passenden Aufwands- oder Automatikkonto beziehungsweise mit einem passenden Steuerschlüssel gebucht.
DATEV erzeugt dann automatisch die dazugehörigen Buchungen auf:
- 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
- 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
Beispiel
Eine ausländische Dienstleistung wird auf einem passenden §-13b-Aufwandskonto mit korrekter Steuerautomatik gebucht.
Das System berechnet automatisch die 19-%-Steuer und ordnet Vorsteuer und Umsatzsteuer den passenden Konten zu.
Merksatz
In DATEV möglichst die vorgesehene Steuerautomatik nutzen – sie erzeugt 1577 und 1787 korrekt mit.
Manuelle Buchung erfordert besondere Sorgfalt
Wer die Steuerkonten manuell bucht, muss sicherstellen, dass:
- Bemessungsgrundlage stimmt
- Steuersatz stimmt
- Umsatzsteuer auf 1787 stimmt
- Vorsteuerabzug korrekt beurteilt wurde
- Vorsteuer auf 1577 nicht zu hoch ist
- Umsatzsteuer-Voranmeldung korrekt befüllt wird
Ein falscher manueller Buchungssatz kann zwar mathematisch ausgeglichen aussehen, aber trotzdem steuerlich falsch gemeldet werden.
Merksatz
Bei Reverse Charge ist die Steuerlogik wichtiger als ein bloß ausgeglichener Buchungssatz.
Was wird typischerweise auf Konto 1787 gebucht?
Typischerweise werden auf 1787 erfasst:
- 19-%-Umsatzsteuer aus §-13b-Leistungen ausländischer Unternehmer
- 19-%-Umsatzsteuer aus bestimmten sonstigen Leistungen aus anderen EU-Staaten
- 19-%-Umsatzsteuer aus bestimmten inländischen Bauleistungen bei erfüllten Voraussetzungen
- 19-%-Umsatzsteuer aus weiteren unter § 13b UStG fallenden Umsätzen
- Korrekturen der entsprechenden Bemessungsgrundlage
- Gutschriften und Preisnachlässe
- Skontokorrekturen
- Stornierungen von §-13b-Steuerbeträgen
Was gehört typischerweise nicht auf Konto 1787?
Nicht beziehungsweise nicht automatisch auf 1787 gehören:
- normale Umsatzsteuer aus eigenen Ausgangsumsätzen → 1776 Umsatzsteuer 19 %
- normale Vorsteuer aus deutschen Eingangsrechnungen → 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %
- Vorsteuer aus §-13b-Umsätzen → 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
- Einfuhrumsatzsteuer → eigenes Einfuhrumsatzsteuerkonto wie 1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer beziehungsweise passendes Konto prüfen
- Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb → dafür vorgesehene Erwerbsteuerkonten
- normale Lieferantenverbindlichkeit → 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- der eigentliche Aufwand der bezogenen Leistung
- pauschal jede Rechnung aus dem Ausland
- pauschal jede Bauleistung
Kontoart und Abschluss
Kontonummer: 1787 Kontenbezeichnung: Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % Kontenart: Passivkonto / Umsatzsteuerkonto Kontenklasse: 1 Kategorie: Steuer Bereich: Umsatzsteuer · Reverse Charge nach § 13b UStG Normale Kontoseite: Haben Entstehung/Erhöhung: Haben Korrektur/Verminderung: Soll Abschluss: Umsatzsteuerverrechnung / im vereinfachten Kontenmodell SBK Bilanz: Passivseite · Steuerverbindlichkeiten, soweit am Bilanzstichtag noch nicht verrechnet GuV: Nicht direkt in der GuV
Was zeigt der Saldo des Kontos?
Der typische Habensaldo von 1787 zeigt die im Buchungszeitraum erfasste 19-prozentige Umsatzsteuer, die das Unternehmen als Leistungsempfänger nach § 13b UStG schuldet, soweit sie noch nicht im Rahmen der Umsatzsteuerverrechnung ausgeglichen wurde.
Beispiel
§-13b-Umsätze im Zeitraum:
20.000,00 €
19 % Umsatzsteuer:
20.000 × 19 % =
3.800,00 €
1787 weist zunächst:
3.800,00 € Haben
auf.
Bei vollständigem Vorsteuerabzug können gleichzeitig:
3.800,00 € auf 1577 im Soll
entstehen.
Merksatz
1787 zeigt die Reverse-Charge-Steuerschuld – nicht automatisch die endgültige Zahllast gegenüber dem Finanzamt.
Warum ein Sollsaldo auffällig wäre
1787 besitzt grundsätzlich die normale Habenseite.
Ein Sollsaldo sollte deshalb geprüft werden.
Mögliche Ursachen können sein:
- umfangreiche Korrekturen oder Gutschriften
- Storno früherer §-13b-Buchungen
- Soll und Haben wurden vertauscht
- Umsatzsteuerverrechnung wurde unvollständig durchgeführt
- falscher Steuerschlüssel wurde verwendet
- Ausgangs- und Eingangssteuerkonten wurden verwechselt
Ein Sollsaldo kann durch Korrekturen entstehen, sollte aber nachvollziehbar sein.
Typische Fehler
Jede Auslandsrechnung als Reverse Charge behandeln
Der konkrete Umsatz und die Voraussetzungen des § 13b UStG müssen geprüft werden.
Jede Bauleistung auf § 13b buchen
Für Bauleistungen gelten besondere Voraussetzungen beim Leistungsempfänger.
1787 und 1776 verwechseln
1776 betrifft normale eigene 19-%-Umsätze. 1787 betrifft die Steuerschuld als Leistungsempfänger.
1787 und 1577 verwechseln
1787 ist Umsatzsteuer im Haben. 1577 ist die entsprechende abziehbare Vorsteuer im Soll.
Normale Vorsteuer 1576 verwenden
Bei einem echten §-13b-Fall wird die Steuer nicht als normale deutsche Vorsteuer aus einer Lieferantenrechnung behandelt.
Vorsteuer automatisch in voller Höhe abziehen
Der Vorsteuerabzug muss eigenständig zulässig sein.
Umsatzsteuer weglassen, weil Vorsteuer und Umsatzsteuer gleich hoch sind
Beide Steuerseiten müssen vollständig erfasst und gemeldet werden.
Umsatzsteuer zusätzlich an den Lieferanten zahlen
Im echten Reverse-Charge-Fall erhält der Lieferant grundsätzlich nur den Nettobetrag.
Falsch ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer einfach abziehen
Bei einem §-13b-Sachverhalt muss eine fehlerhafte Rechnung geprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Fehlenden Reverse-Charge-Hinweis als Beweis gegen § 13b ansehen
Die gesetzliche Steuerschuld richtet sich nach dem tatsächlichen Sachverhalt.
Zahlung noch einmal mit 1787 buchen
Die spätere Zahlung an den Lieferanten erzeugt nicht erneut Umsatzsteuer.
Falschen Zeitpunkt verwenden
Die Steuerentstehung richtet sich nach der jeweils einschlägigen Regelung des § 13b UStG.
Skonto und Gutschriften ohne Steuerkorrektur buchen
Ändert sich die Bemessungsgrundlage, müssen auch Umsatzsteuer und gegebenenfalls Vorsteuer korrigiert werden.
Kleinunternehmerregelung mit Befreiung von § 13b verwechseln
Auch Kleinunternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungsempfänger Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.
Verwandte Konten
- 1200 Bank – Zahlung des Nettobetrags an den Lieferanten beziehungsweise Umsatzsteuerzahlungen
- 1569 Aufzuteilende Vorsteuer nach §§ 13a und 13b UStG 19 % – relevant bei aufzuteilender Vorsteuer
- 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % – normale deutsche Vorsteuer
- 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % – korrespondierende Vorsteuer bei Reverse Charge
- 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – Nettoverbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten
- 1776 Umsatzsteuer 19 % – normale Umsatzsteuer aus eigenen Umsätzen
- 1785 Umsatzsteuer nach § 13b UStG – weiteres §-13b-Umsatzsteuerkonto
- 3120 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer – bestimmter inländischer §-13b-Fall
- 3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer – typischer EU-Dienstleistungsfall
- 3125 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer – bestimmter Auslandsfall
Kurz zusammengefasst
Das Konto 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % erfasst 19-prozentige Umsatzsteuer, die ein Unternehmen nicht als leistender Unternehmer, sondern aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens als Leistungsempfänger schuldet. Typische Anwendungsfälle sind bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer und bestimmte gesetzlich geregelte inländische Umsätze. Bei vollständigem Vorsteuerabzug steht der Steuer auf 1787 regelmäßig die abziehbare Vorsteuer auf 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % gegenüber. Trotzdem müssen beide Beträge vollständig gebucht und gemeldet werden. Nicht jede Auslandsrechnung und nicht jede Bauleistung fällt automatisch unter § 13b UStG. Der konkrete steuerliche Sachverhalt muss immer geprüft werden.
Kurzform: Reverse Charge mit 19 % = 1787 im Haben. Zulässige Vorsteuer = 1577 im Soll. Lieferant erhält grundsätzlich nur netto. Normaler eigener Umsatz = 1776.