Einfach erklärt
Das Konto 1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird verwendet, wenn ein Unternehmen Gegenstände oder Waren aus einem Drittland einführt und dabei Einfuhrumsatzsteuer entsteht.
Typische Drittländer sind beispielsweise:
- USA
- China
- Schweiz
- Vereinigtes Königreich
- Japan
Bei einer Einfuhr kann neben Zöllen auch Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, entstehen.
Für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer kann diese entstandene Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich wie Vorsteuer abgezogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genau dafür ist 1588 vorgesehen.
Merksatz
Ware aus Drittland + Einfuhrumsatzsteuer entsteht = 1588 prüfen.
Soll oder Haben?
1588 besitzt grundsätzlich die normale Kontoseite:
Soll
Die entstandene und abzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer stellt für das Unternehmen grundsätzlich einen Vorsteuerbetrag dar.
Typische Buchungslogik
Bei unmittelbarer Zahlung kann vereinfacht gebucht werden:
1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer an 1200 Bank
oder bei Barzahlung:
1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer an 1000 Kasse
Merksatz
Abziehbare Einfuhrumsatzsteuer = grundsätzlich Soll.
Praxisbeispiel 1: Einfuhr aus China
Ein deutsches Handelsunternehmen importiert Waren aus China.
Auf den Einfuhrunterlagen wird Einfuhrumsatzsteuer von:
3.800,00 €
festgesetzt.
Das Unternehmen verwendet die eingeführten Gegenstände für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Vereinfachte Buchung
1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 3.800,00 € an 1200 Bank 3.800,00 €
Die 3.800,00 € sind bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich kein endgültiger Aufwand des Unternehmens.
Sie werden im Umsatzsteuerverfahren als Vorsteuer berücksichtigt.
Merksatz
Einfuhrumsatzsteuer kann Vorsteuer sein – sie ist nicht automatisch Einfuhrkostenaufwand.
Warum heißt das Konto „entstandene“ Einfuhrumsatzsteuer?
Die Bezeichnung ist bewusst gewählt.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG spricht vom Vorsteuerabzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden.
Damit kommt es nicht allein darauf an, ob der Betrag bereits tatsächlich bezahlt wurde.
Bei bestimmten Zahlungsaufschubverfahren können Entstehung und tatsächliche Zahlung zeitlich auseinanderfallen.
Merksatz
Für den Vorsteuerabzug ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich – nicht ausschließlich der Tag der Bankzahlung.
1588 ist kein normales Aufwandskonto
Die Einfuhrumsatzsteuer darf bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht nicht einfach als Aufwand behandelt werden.
Beispiel
Einfuhrumsatzsteuer:
5.000,00 €
Falsch wäre bei vollständigem Vorsteuerabzugsrecht beispielsweise:
Einfuhrkosten 5.000,00 € an Bank 5.000,00 €
Dadurch würde der Gewinn des Unternehmens zu Unrecht um 5.000,00 € vermindert.
Richtig ist grundsätzlich die Erfassung im Vorsteuer- beziehungsweise Steuerbereich auf 1588.
Merksatz
Abziehbare EUSt = Steuerkonto, nicht Aufwand.
Einfuhrumsatzsteuer und Zoll sind nicht dasselbe
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig.
Bei einer Einfuhr können beispielsweise gleichzeitig entstehen:
- Zoll
- Einfuhrumsatzsteuer
- weitere Einfuhrabgaben
Buchhalterisch müssen diese Beträge getrennt werden.
Zoll
kann beispielsweise auf:
gehören.
Einfuhrumsatzsteuer
gehört bei entsprechender Abziehbarkeit auf:
1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer
Merksatz
Zoll = Beschaffungskosten. Abziehbare EUSt = Vorsteuerbereich.
Praxisbeispiel 2: Zoll und EUSt gemeinsam
Ein Unternehmen importiert Handelsware.
Auf den Einfuhrunterlagen stehen:
Zoll: 800,00 €
Einfuhrumsatzsteuer: 3.192,00 €
Gesamtbetrag:
3.992,00 €
Bei vollständigem Vorsteuerabzugsrecht lautet die vereinfachte Buchungslogik:
3850 Zölle und Einfuhrabgaben 800,00 € 1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 3.192,00 € an 1200 Bank 3.992,00 €
Die beiden Beträge haben wirtschaftlich unterschiedliche Funktionen.
Die 800,00 € Zoll sind Beschaffungskosten.
Die 3.192,00 € Einfuhrumsatzsteuer sind grundsätzlich Vorsteuer.
Warum zählt der Zoll zur Bemessungsgrundlage der EUSt?
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht zwingend nur aus dem reinen Rechnungsbetrag des ausländischen Lieferanten berechnet.
Zur Bemessungsgrundlage können unter anderem hinzukommen:
- bestimmte Zölle und Einfuhrabgaben
- Verbrauchsteuern
- bestimmte Beförderungs- und Nebenkosten bis zum maßgeblichen Bestimmungsort
Vereinfachtes Beispiel
Warenwert:
10.000,00 €
Zoll:
500,00 €
Weitere einzubeziehende Kosten:
300,00 €
Bemessungsgrundlage vereinfacht:
10.800,00 €
Bei 19 % Einfuhrumsatzsteuer:
10.800,00 € × 19 % =
2.052,00 €
Die konkrete zoll- und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage richtet sich nach den gesetzlichen Einfuhrregeln.
Merksatz
EUSt wird nicht immer einfach aus dem Lieferanten-Rechnungsbetrag berechnet.
1588 oder 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %?
Diese Konten dürfen nicht verwechselt werden.
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %
wird typischerweise für normale inländische Eingangsrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer verwendet.
1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer
wird für die bei einer Einfuhr entstandene Einfuhrumsatzsteuer verwendet.
Beispiel Inland
Deutscher Lieferant stellt Rechnung:
1.000,00 € + 190,00 € USt
→ 1576
Beispiel Drittlandimport
Zollbehörde setzt Einfuhrumsatzsteuer fest:
190,00 €
→ 1588
Merksatz
Deutsche Lieferantenrechnung = normales Vorsteuerkonto. Einfuhr = 1588.
1588 oder 1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %?
Auch ein Einkauf aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nicht dasselbe wie eine Einfuhr aus einem Drittland.
Einkauf aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb entstehen.
Dann sind entsprechende Erwerbs- und Vorsteuerkonten zu verwenden, beispielsweise:
1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
Einfuhr aus Drittland
→ 1588
Merksatz
EU-Einkauf = innergemeinschaftlichen Erwerb prüfen. Drittlandimport = Einfuhrumsatzsteuer prüfen.
Praxisbeispiel 3: Schweiz statt Frankreich
Kauf in Frankreich
Ware kommt aus Frankreich nach Deutschland.
Unter den entsprechenden Voraussetzungen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
→ nicht 1588
Kauf in der Schweiz
Ware wird aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
→ Einfuhrumsatzsteuer kann entstehen
→ 1588 prüfen
Der Grenzübertritt allein reicht also nicht aus. Entscheidend ist, welcher umsatzsteuerliche Tatbestand vorliegt.
Lieferantenrechnung und Einfuhrumsatzsteuer sind zwei verschiedene Vorgänge
Beim Drittlandimport erhält das Unternehmen häufig zunächst eine Rechnung des ausländischen Lieferanten.
Auf dieser Rechnung befindet sich normalerweise keine deutsche Umsatzsteuer wie bei einer gewöhnlichen Inlandslieferung.
Später entstehen bei der Einfuhr:
- gegebenenfalls Zoll
- Einfuhrumsatzsteuer
Beispiel
Lieferantenrechnung:
20.000,00 €
Einfuhrumsatzsteuer:
3.800,00 €
Der Lieferantenbetrag und die EUSt werden getrennt gebucht.
Merksatz
Ausländischer Lieferant und Zollverwaltung sind buchhalterisch zwei unterschiedliche Vorgänge.
Praxisbeispiel 4: Import einer Maschine
Ein Unternehmen kauft eine Produktionsmaschine in der Schweiz.
Kaufpreis:
20.000,00 €
Die Maschine wird vollständig betrieblich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze eingesetzt.
Einfuhrumsatzsteuer:
3.800,00 €
Maschine
Die Maschine wird auf dem passenden Anlagekonto erfasst, beispielsweise je nach Einordnung im Bereich der technischen Anlagen und Maschinen.
Einfuhrumsatzsteuer
1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 3.800,00 € an 1200 Bank 3.800,00 €
Die abzugsfähige EUSt erhöht grundsätzlich nicht die Anschaffungskosten der Maschine.
Merksatz
Abziehbare EUSt ist kein Bestandteil der Anschaffungskosten.
Anders bei nicht abzugsfähiger Einfuhrumsatzsteuer
Nicht jeder Unternehmer kann jede entstandene Einfuhrumsatzsteuer vollständig als Vorsteuer abziehen.
Fehlt das Vorsteuerabzugsrecht ganz oder teilweise, kann die wirtschaftliche Behandlung anders aussehen.
Nicht abzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer kann dann je nach Sachverhalt Bestandteil von:
- Anschaffungskosten
- Herstellungskosten
- laufendem Aufwand
werden.
Wichtig
1588 sollte deshalb nicht blind verwendet werden, ohne vorher zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzugsrecht besteht.
Merksatz
EUSt entstanden bedeutet nicht automatisch EUSt vollständig abziehbar.
Voraussetzung: Einfuhr für das Unternehmen
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wurde.
Beispiel
Unternehmer importiert eine Maschine für seine Produktion.
→ betriebliche Einfuhr
→ Vorsteuerabzug grundsätzlich prüfbar
Unternehmer importiert dagegen einen Gegenstand ausschließlich für seinen privaten Haushalt.
→ keine betriebliche Einfuhr
→ kein normaler Vorsteuerabzug über 1588
Merksatz
Privater Import wird nicht dadurch betriebliche Vorsteuer, dass der Unternehmer eine Firma besitzt.
Unternehmensnutzung unter 10 %
Für den Vorsteuerabzug gelten bei der Zuordnung zum Unternehmen besondere Voraussetzungen.
Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt, gilt die Einfuhr umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Damit kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein.
Merksatz
Sehr geringe betriebliche Nutzung kann den Vorsteuerabzug ausschließen.
Einfuhrnachweis ist wichtig
Für den Vorsteuerabzug reicht es nicht, einfach nur einen Betrag auf 1588 zu buchen.
Der Unternehmer muss die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nachweisen können.
Dafür sind die entsprechenden Einfuhr- beziehungsweise Zollunterlagen wichtig.
Typische Unterlagen können enthalten:
- Einführer
- eingeführte Ware
- Zollwert
- Einfuhrumsatzsteuer
- Zollbetrag
- Einfuhrdatum
- Zollverfahren
Merksatz
1588 braucht einen belastbaren Einfuhrnachweis.
Wer ist Einführer?
Beim Vorsteuerabzug ist wichtig, wem die Einfuhr wirtschaftlich und rechtlich zuzuordnen ist.
Es reicht nicht immer aus, dass ein Unternehmen die eingeführte Ware später besitzt oder bezahlt.
Insbesondere bei Lieferbedingungen, Spediteuren oder Importen über andere Beteiligte sollte geprüft werden, welches Unternehmen tatsächlich als Einführer auftritt und die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt.
Merksatz
Nicht nur die Ware anschauen – auch prüfen, wer die Einfuhr vorgenommen hat.
Spediteur zahlt die EUSt zunächst für das Unternehmen
In der Praxis übernimmt häufig ein Spediteur oder Zollagent die Abwicklung.
Der Spediteur kann Einfuhrabgaben zunächst verauslagen und anschließend vom Unternehmen zurückfordern.
Beispiel
Spediteur verauslagt:
2.000,00 € Einfuhrumsatzsteuer
und berechnet zusätzlich eine eigene Abfertigungsleistung.
Die verauslagte EUSt bleibt ihrer Art nach Einfuhrumsatzsteuer.
Sie wird nicht zu normaler Vorsteuer auf 1576, nur weil sie auf einer Abrechnung des Spediteurs erscheint.
Merksatz
Art der Steuer entscheidet – nicht, wer den Betrag vorgestreckt hat.
Spediteurrechnung muss aufgeteilt werden
Eine Spediteurrechnung kann beispielsweise enthalten:
- Zoll
- Einfuhrumsatzsteuer
- Fracht
- Abfertigungsgebühr
- Umsatzsteuer auf die eigene Speditionsleistung
Diese Positionen dürfen nicht einfach alle auf 1588 gebucht werden.
Beispiel
Einfuhrumsatzsteuer:
1.900,00 € → 1588
Zoll:
500,00 € → 3850 Zölle und Einfuhrabgaben
Abfertigungsleistung netto:
100,00 € → passendes Aufwands- beziehungsweise Bezugsnebenkostenkonto
Vorsteuer auf die Abfertigungsleistung:
19,00 € → 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %, sofern abzugsfähig
Merksatz
Eine Rechnung kann gleichzeitig EUSt, Zoll, Aufwand und normale Vorsteuer enthalten.
Zahlungsaufschub bei der Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhrumsatzsteuer können bestimmte Zahlungsaufschubverfahren verwendet werden.
Dadurch kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits entstanden sein, obwohl die tatsächliche Zahlung erst später erfolgt.
Das ist einer der Gründe, warum die aktuelle Kontobezeichnung ausdrücklich lautet:
Entstandene Einfuhrumsatzsteuer
und nicht lediglich „bezahlte Einfuhrumsatzsteuer“.
Merksatz
Entstehung und Zahlung der EUSt können zeitlich auseinanderfallen.
Praxisbeispiel 5: EUSt entsteht, Zahlung erfolgt später
Im September entsteht Einfuhrumsatzsteuer von:
10.000,00 €
Durch ein zulässiges Aufschubverfahren wird der Betrag erst später bezahlt.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist nicht automatisch erst der spätere Bankabbuchungstag maßgeblich.
Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer muss entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und der eingesetzten Buchungssoftware im richtigen Besteuerungszeitraum erfasst werden.
Bei komplexen Aufschubfällen sollte die Kontierung mit den Einfuhrunterlagen und der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgestimmt werden.
Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
1588 ist mit der umsatzsteuerlichen Auswertung verbunden.
Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert von der normalen Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen behandelt.
Das ist ein weiterer Grund, warum sie nicht einfach auf 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % gebucht werden sollte.
Merksatz
Eigene UStVA-Kennzahl = eigenes Konto verwenden.
1588 und die GuV
1588 ist grundsätzlich kein Aufwandskonto.
Bei vollständigem Vorsteuerabzug wirkt die Einfuhrumsatzsteuer nicht auf den Gewinn.
Beispiel
EUSt:
5.000,00 €
Zahlung:
Bank −5.000,00 €
Steuerposition 1588 +5.000,00 €
Spätere Verrechnung im Umsatzsteuerverfahren.
Gewinnwirkung aus der abzugsfähigen EUSt:
0,00 €
Merksatz
Liquiditätsabfluss bedeutet nicht automatisch Aufwand.
Einfuhrumsatzsteuer kann Liquidität binden
Obwohl abzugsfähige EUSt keinen endgültigen Aufwand darstellt, kann sie kurzfristig erhebliche Liquidität beanspruchen.
Beispiel
Warenimport:
100.000,00 €
Einfuhrumsatzsteuer:
19.000,00 €
Das Unternehmen muss möglicherweise zunächst 19.000,00 € finanzieren, bevor der Betrag über die Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet wird.
Zahlungsaufschubverfahren können deshalb für importierende Unternehmen betriebswirtschaftlich relevant sein.
Merksatz
Nicht gewinnwirksam heißt nicht liquiditätsneutral.
Einfuhrumsatzsteuer oder Reverse Charge?
Auch Reverse Charge darf nicht mit Einfuhrumsatzsteuer verwechselt werden.
Einfuhrumsatzsteuer
betrifft die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland.
→ 1588
Reverse Charge
betrifft bestimmte Lieferungen und Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Bei 19 % können beispielsweise relevant sein:
1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
und:
1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
Beispiel
Ware physisch aus China eingeführt:
→ Einfuhrumsatzsteuer prüfen
Beratungsleistung eines ausländischen Unternehmers:
→ möglicherweise § 13b / Reverse Charge prüfen
Merksatz
Ware importiert = EUSt. Ausländische Dienstleistung = häufig Reverse Charge prüfen.
Einfuhrumsatzsteuer oder innergemeinschaftlicher Erwerb?
Auch hier handelt es sich um unterschiedliche Umsatzsteuertatbestände.
Drittland
Gegenstand wird beispielsweise aus den USA nach Deutschland eingeführt.
→ 1588 kann relevant sein
EU-Mitgliedstaat
Gegenstand gelangt beispielsweise aus Italien nach Deutschland.
→ innergemeinschaftlichen Erwerb prüfen
Dafür existieren eigene Erwerbs- und Steuerkonten.
Kein Zoll bedeutet nicht automatisch keine Einfuhrumsatzsteuer
Für bestimmte Waren kann der Zollsatz 0 % betragen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass auch keine Einfuhrumsatzsteuer entsteht.
Beispiel
Zoll:
0,00 €
Einfuhrumsatzsteuer:
1.900,00 €
Dann kann trotzdem eine Buchung auf 1588 notwendig sein.
Merksatz
Zollsatz 0 % und Einfuhrumsatzsteuer sind zwei getrennte Fragen.
Einfuhrumsatzsteuer kann auch bei Anlagevermögen entstehen
1588 ist nicht nur für Handelsware relevant.
Auch die Einfuhr von:
- Maschinen
- Fahrzeugen
- Geschäftsausstattung
- technischen Anlagen
- anderen betrieblichen Gegenständen
kann Einfuhrumsatzsteuer auslösen.
Bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht wird die EUSt grundsätzlich getrennt vom Anlagewert behandelt.
Beispiel
Maschine:
50.000,00 €
Zoll als Anschaffungsnebenkosten:
2.000,00 €
Einfuhrumsatzsteuer:
9.880,00 €
Die Maschine kann grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten einschließlich Zoll aktiviert werden.
Die abzugsfähige EUSt wird dagegen auf 1588 erfasst.
Einfuhrumsatzsteuer und Anschaffungskosten
Bei vollständigem Vorsteuerabzugsrecht gehört die abzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts.
Anders kann es sein, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht abziehbar ist.
Merksatz
Abziehbare Steuer = grundsätzlich kein Anschaffungskostenbestandteil. Nicht abziehbare Steuer = Behandlung neu prüfen.
Import für steuerfreie Umsätze
Verwendet ein Unternehmen die eingeführten Gegenstände für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann die entstandene EUSt ganz oder teilweise nicht abzugsfähig sein.
Dann darf sie nicht einfach vollständig als Forderungs- beziehungsweise Vorsteuerbetrag behandelt werden.
Beispiel
Ein Unternehmen erzielt ausschließlich bestimmte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht.
Es importiert einen Gegenstand für diese Tätigkeit.
Dann kann der Vorsteuerabzug der EUSt ausgeschlossen sein.
Merksatz
Für den Vorsteuerabzug zählt nicht nur die Einfuhr – auch die spätere Verwendung ist wichtig.
Gemischte Verwendung
Ein Gegenstand kann sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet werden.
Dann kann eine Aufteilung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich sein.
Der vollständig auf 1588 gebuchte Betrag ist in solchen Fällen nicht automatisch vollständig abzugsfähig.
Die konkrete Aufteilung richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften.
Berichtigung oder Änderung der Einfuhrabgaben
Zollbescheide können später geändert werden.
Dadurch kann sich auch die Einfuhrumsatzsteuer ändern.
Beispiel
Ursprünglich entstandene EUSt:
4.000,00 €
Nach Korrektur:
3.800,00 €
Differenz:
200,00 €
Dann muss die Buchhaltung entsprechend angepasst werden.
Die Korrektur darf nicht einfach ignoriert werden, weil der ursprüngliche Betrag bereits in einer früheren Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten war.
Merksatz
Geänderter Einfuhrbescheid = EUSt-Buchung und UStVA-Auswirkung prüfen.
Rechnung des ausländischen Lieferanten enthält ausländische Umsatzsteuer
Das ist nicht automatisch Einfuhrumsatzsteuer.
Beispiel
Ein Lieferant berechnet auf seiner Rechnung ausländische Umsatzsteuer.
Dieser Betrag wird nicht allein deshalb auf 1588 gebucht, weil die Ware aus dem Ausland stammt.
1588 betrifft die Einfuhrumsatzsteuer, die aufgrund der Einfuhr entsteht.
Ausländische Umsatzsteuer auf einer Lieferantenrechnung muss gesondert beurteilt werden.
Merksatz
Ausländische Umsatzsteuer ≠ deutsche Einfuhrumsatzsteuer.
1588 ist besser unter „Steuer“ als unter „Forderungen“ eingeordnet
Wirtschaftlich kann ein Sollsaldo von 1588 bilanziell als sonstiger Vermögensgegenstand erscheinen.
Trotzdem handelt es sich inhaltlich um ein Umsatzsteuerkonto.
Für eine Lernplattform ist die Kategorie Steuer deshalb aussagekräftiger als die allgemeine Kategorie Forderungen.
So steht 1588 systematisch neben anderen Vorsteuerkonten wie:
Merksatz
Bilanzposition kann Vermögensgegenstand sein – fachliche Kontenkategorie bleibt Steuer.
Bilanzausweis
1588 ist kein GuV-Konto.
Bei einem typischen Sollsaldo kann der Betrag im Jahresabschluss im Bereich der sonstigen Vermögensgegenstände erscheinen.
DATEV weist für das Konto abhängig vom Saldo beziehungsweise Abschlusszusammenhang einen Ausweis als sonstigen Vermögensgegenstand oder sonstige Verbindlichkeit aus.
Für eine vereinfachte KontenCampus-Zuordnung mit normaler Sollseite ist daher die Aktivseite mit der Bilanzgruppe Sonstige Vermögensgegenstände sachgerechter als die allgemeine Bilanzgruppe Forderungen.
Was wird typischerweise auf Konto 1588 gebucht?
Typische Fälle sind:
- entstandene Einfuhrumsatzsteuer auf Handelswaren
- entstandene Einfuhrumsatzsteuer auf Anlagevermögen
- EUSt auf sonstige für das Unternehmen eingeführte Gegenstände
- Korrekturen der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer
- Einfuhrumsatzsteuer bei Zahlungsaufschub, entsprechend der eingesetzten Buchungs- und Umsatzsteuerlogik
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist immer, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gehört typischerweise nicht auf Konto 1588?
Nicht auf 1588 gehören beispielsweise:
- Zoll → 3850 Zölle und Einfuhrabgaben
- normale inländische Vorsteuer 19 % → 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %
- Vorsteuer aus § 13b → beispielsweise 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
- Umsatzsteuer nach § 13b → beispielsweise 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
- Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb → beispielsweise 1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
- ausländische Umsatzsteuer auf einer normalen Lieferantenrechnung
- Zollagenten- oder Speditionsgebühren
- nicht abzugsfähige EUSt ohne Prüfung der korrekten Anschaffungs- oder Aufwandszuordnung
Kontoart und Abschluss
Kontonummer: 1588 Kontenbezeichnung: Entstandene Einfuhrumsatzsteuer Kontenart: Aktivkonto / Steuerkonto mit normalem Sollsaldo Kontenklasse: 1 Kategorie: Steuer Bereich: Umsatzsteuer / Vorsteuer aus Einfuhren Normale Kontoseite: Soll Entstandene abzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer: Soll Korrektur beziehungsweise Verrechnung: Haben Abschluss: SBK Bilanz: typischerweise Aktivseite · Sonstige Vermögensgegenstände; abhängig vom Saldo beziehungsweise Abschlusszusammenhang kann DATEV auch einen Ausweis auf der Passivseite vorsehen GuV: Nicht in der GuV
Was zeigt der Saldo des Kontos?
Der typische Sollsaldo von 1588 zeigt die auf diesem Konto erfasste entstandene Einfuhrumsatzsteuer, soweit sie noch nicht im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung beziehungsweise Abschlussbuchungen verrechnet wurde.
Beispiel
Entstandene EUSt Import A:
3.000,00 €
Entstandene EUSt Import B:
2.000,00 €
Korrektur:
200,00 € Haben
Saldo vor weiterer Verrechnung:
3.000 + 2.000 − 200 =
4.800,00 € Soll
Dieser Betrag ist kein Personal-, Waren- oder sonstiger Betriebsaufwand.
Er gehört zum Umsatzsteuerbereich.
Warum ein Habensaldo geprüft werden sollte
1588 besitzt normalerweise die Sollseite.
Ein Habensaldo kann insbesondere durch:
- Korrekturen
- Verrechnungsbuchungen
- Abschlussbuchungen
- geänderte Einfuhrbescheide
entstehen.
Ein unerwarteter Habensaldo sollte deshalb mit den Einfuhrunterlagen und der Umsatzsteuerabrechnung abgestimmt werden.
DATEV kann das Konto je nach Saldo beziehungsweise Abschlusszuordnung auch dem Bereich der sonstigen Verbindlichkeiten zuordnen.
Abstimmung des Kontos 1588
Das Konto sollte regelmäßig mit den Einfuhrunterlagen und der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgestimmt werden.
Sinnvoll sind insbesondere:
- Einfuhrdatum
- Zollbeleg beziehungsweise Abgabenbescheid
- Betrag der Einfuhrumsatzsteuer
- Einführer
- verwendetes Zollverfahren
- Vorsteuerabzugsberechtigung
- Buchungsmonat
- UStVA-Zuordnung
- spätere Korrekturbescheide
Merksatz
1588 sollte sich aus den tatsächlichen Einfuhrunterlagen nachvollziehen lassen.
Typische Fehler
1588 als normales Forderungskonto behandeln
Inhaltlich handelt es sich um ein Steuerkonto. Der Bilanzausweis als sonstiger Vermögensgegenstand macht daraus keine gewöhnliche Kundenforderung.
Zoll und EUSt zusammen auf 1588 buchen
Zoll ist von der Einfuhrumsatzsteuer zu trennen und kann beispielsweise auf 3850 Zölle und Einfuhrabgaben gehören.
EUSt auf 1576 buchen
Für Einfuhrumsatzsteuer existiert mit 1588 ein eigenes Konto und eine eigene umsatzsteuerliche Auswertung.
Jeden Auslandseinkauf auf 1588 buchen
Bei EU-Einkäufen kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen. Nicht jeder Auslandseinkauf ist eine Einfuhr.
Reverse Charge mit Einfuhrumsatzsteuer verwechseln
§ 13b und Einfuhrumsatzsteuer sind unterschiedliche Umsatzsteuertatbestände.
Ausländische Umsatzsteuer als EUSt buchen
Ausländische Umsatzsteuer auf einer Lieferantenrechnung ist keine deutsche Einfuhrumsatzsteuer.
EUSt als Aufwand behandeln
Bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht ist die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich kein endgültiger Aufwand.
EUSt zu den Anschaffungskosten eines Anlageguts rechnen
Abziehbare Einfuhrumsatzsteuer gehört grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten.
Vorsteuerabzugsrecht nicht prüfen
Nicht jede entstandene EUSt ist vollständig abzugsfähig.
Einfuhrnachweis nicht aufbewahren
Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer muss für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden können.
Spediteurrechnung vollständig auf 1588 buchen
Sie kann zusätzlich Zoll, Fracht, Gebühren und normale Vorsteuer enthalten.
Nur nach Zahlungsdatum buchen
Bei Zahlungsaufschub können Entstehung und tatsächliche Zahlung auseinanderfallen. Die umsatzsteuerliche Periodenzuordnung muss korrekt bleiben.
Verwandte Konten
- 1200 Bank – Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer
- 1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % – Vorsteuer aus entsprechenden EU-Erwerben
- 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % – normale inländische Vorsteuer
- 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % – Vorsteuer im Reverse-Charge-Verfahren
- 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % – entsprechende Umsatzsteuer nach § 13b
- 3850 Zölle und Einfuhrabgaben – Zoll und entsprechende Einfuhrkosten
Kurz zusammengefasst
Das Konto 1588 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer erfasst die bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet entstandene Einfuhrumsatzsteuer. Bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht ist sie grundsätzlich kein Aufwand, sondern wird im Umsatzsteuerbereich auf der Sollseite erfasst. Sie muss insbesondere von Zoll auf 3850 Zölle und Einfuhrabgaben, normaler inländischer Vorsteuer auf 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %, Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb und Reverse-Charge-Steuern unterschieden werden. Für den Vorsteuerabzug ist außerdem entscheidend, dass der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wurde und die Entstehung der EUSt nachgewiesen werden kann.
Kurzform: Drittlandimport + entstandene EUSt = 1588 im Soll prüfen. Zoll = 3850. Normale Vorsteuer = 1576. Kein GuV-Aufwand bei bestehendem Vorsteuerabzug.