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SKR03 · KONTO 0956

Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG

Das Konto 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG erfasst die zum Bilanzstichtag voraussichtlich noch bestehende Gewerbesteuerbelastung, deren genaue Festsetzung beziehungsweise Zahlung noch aussteht. Es handelt sich um eine Steuerrückstellung auf der Passivseite der Bilanz mit normaler Habenseite. Die Zuführung wird grundsätzlich gegen das Konto 4320 Gewerbesteuer gebucht. Obwohl die Gewerbesteuer handelsrechtlich Aufwand darstellt, darf sie steuerlich nach § 4 Abs. 5b EStG den Gewinn nicht mindern.

Das Konto auf einen Blick

Kontoart
Passivkonto
Kategorie
Rückstellungen
Normale Seite
Haben
Abschluss
SBK
Bilanz
Passivseite · Steuerrückstellungen
GuV
Nicht in der GuV

Einfach erklärt

Das Konto 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG wird verwendet, wenn ein Unternehmen am Bilanzstichtag bereits mit einer Gewerbesteuerbelastung rechnen muss, die endgültige Steuer aber noch nicht festgesetzt beziehungsweise vollständig bezahlt wurde.

Das Unternehmen weiß also:

Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird noch Gewerbesteuer anfallen.

Die endgültige Höhe steht zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung jedoch häufig noch nicht durch einen Gewerbesteuerbescheid fest.

Damit die wirtschaftlich zum alten Geschäftsjahr gehörende Belastung trotzdem im richtigen Jahr berücksichtigt wird, wird eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet.

0956 ist deshalb ein Passivkonto im Bereich der Steuerrückstellungen.

Merksatz

Gewerbesteuer gehört wirtschaftlich ins alte Jahr, ist aber noch nicht endgültig festgesetzt oder bezahlt = Gewerbesteuerrückstellung prüfen.

Soll oder Haben?

0956 ist ein Passivkonto.

Deshalb gilt grundsätzlich:

  • Rückstellung entsteht oder erhöht sich → Haben
  • Rückstellung wird verbraucht, vermindert oder aufgelöst → Soll

Typische Bildung

4320 Gewerbesteuer an 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG

Merksatz

Rückstellung bilden = Haben. Rückstellung verbrauchen oder auflösen = Soll.

Praxisbeispiel 1: Gewerbesteuerrückstellung bilden

Eine GmbH erwartet für das abgelaufene Geschäftsjahr eine noch zu berücksichtigende Gewerbesteuerbelastung von:

12.000,00 €

Die endgültige Festsetzung durch die Gemeinde liegt zum Bilanzstichtag noch nicht vor.

Buchung

4320 Gewerbesteuer 12.000,00 € an 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG 12.000,00 €

Damit wird:

  • der Gewerbesteueraufwand dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet
  • gleichzeitig eine Rückstellung auf der Passivseite aufgebaut

Merksatz

Aufwand im Soll – Rückstellung im Haben.

Warum wird überhaupt eine Rückstellung gebildet?

Bei einer Bilanzierung sollen Aufwendungen grundsätzlich in dem Geschäftsjahr berücksichtigt werden, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.

Die endgültige Gewerbesteuer wird aber häufig erst später festgesetzt.

Ohne Rückstellung könnte folgendes passieren:

Jahr 1

Gewinn wird erwirtschaftet.

Gewerbesteuer entsteht wirtschaftlich.

Es wird aber noch nichts gebucht.

Jahr 2

Gewerbesteuerbescheid kommt.

Erst jetzt würde der gesamte Aufwand erscheinen.

Das wäre periodisch falsch.

Die Gewerbesteuerrückstellung sorgt deshalb dafür, dass die Belastung bereits dem Jahr zugerechnet wird, in dem der entsprechende Gewerbeertrag entstanden ist.

Merksatz

Nicht der Steuerbescheid bestimmt allein das Aufwandsjahr – die wirtschaftliche Verursachung ist entscheidend.

Gewerbesteuer ist handelsrechtlich Aufwand

Das Konto 4320 Gewerbesteuer ist ein Aufwandskonto.

Wird die Gewerbesteuerrückstellung gebildet, entsteht deshalb handelsrechtlich Gewerbesteueraufwand.

Beispiel

Gewinn vor Gewerbesteuer:

100.000,00 €

Gewerbesteueraufwand:

14.000,00 €

Handelsrechtlicher Gewinn nach Gewerbesteuer:

86.000,00 €

Die Gewerbesteuer beeinflusst damit grundsätzlich die handelsrechtliche GuV.

Warum steht dann § 4 Abs. 5b EStG im Kontonamen?

§ 4 Abs. 5b EStG bestimmt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.

Das bedeutet:

Die Gewerbesteuer kann buchhalterisch als Aufwand erfasst werden.

Für die steuerliche Gewinnermittlung darf sie den steuerpflichtigen Gewinn aber nicht endgültig mindern.

Der Gewerbesteueraufwand wird deshalb steuerlich entsprechend neutralisiert beziehungsweise außerbilanziell wieder hinzugerechnet.

Merksatz

Buchhalterisch Aufwand – steuerlich nicht abzugsfähig.

Das klingt widersprüchlich, ist es aber nicht

Man könnte zunächst denken:

„Wenn die Gewerbesteuer steuerlich nicht abzugsfähig ist, dürfte doch auch keine Rückstellung gebildet werden.“

Das ist nicht richtig.

Die Rückstellung bildet die tatsächlich bestehende beziehungsweise erwartete Verpflichtung ab.

Das steuerliche Abzugsverbot betrifft dagegen die Frage, ob der Gewerbesteueraufwand den steuerlichen Gewinn mindern darf.

Das sind zwei unterschiedliche Ebenen.

Ebene 1: Bilanz

Es besteht eine Gewerbesteuerverpflichtung.

→ Rückstellung ausweisen

Ebene 2: Steuerliche Gewinnermittlung

Der gebuchte Gewerbesteueraufwand darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

→ steuerliche Neutralisierung nach § 4 Abs. 5b EStG

Merksatz

Rückstellung darf bestehen, obwohl der zugehörige Aufwand steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Praxisbeispiel 2: Handelsrechtliche Buchung

Ein Unternehmen ermittelt eine voraussichtliche Gewerbesteuer von:

11.200,00 €

Buchung

4320 Gewerbesteuer 11.200,00 € an 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG 11.200,00 €

In der Handelsbilanz steht anschließend auf der Passivseite eine Steuerrückstellung von:

11.200,00 €

In der GuV wird Gewerbesteueraufwand von:

11.200,00 €

erfasst.

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung muss dieser Aufwand wegen § 4 Abs. 5b EStG wieder entsprechend neutralisiert werden.

Wie wird die Gewerbesteuer grundsätzlich berechnet?

Die genaue Gewerbesteuerberechnung kann komplex sein.

Vereinfacht läuft sie in mehreren Schritten ab:

  1. Gewerbeertrag ermitteln
  2. gesetzliche Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigen
  3. gegebenenfalls Freibetrag berücksichtigen
  4. Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden
  5. Steuermessbetrag mit der Steuermesszahl von 3,5 % berechnen
  6. Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren

Vereinfachtes Beispiel

Maßgeblicher Gewerbeertrag:

80.000,00 €

Steuermesszahl:

3,5 %

80.000 × 3,5 % =

2.800,00 € Steuermessbetrag

Hebesatz der Gemeinde:

400 %

2.800 × 400 % =

11.200,00 € Gewerbesteuer

Wichtig

Das ist ein vereinfachtes Beispiel.

In der Praxis können unter anderem Freibeträge, Hinzurechnungen, Kürzungen und weitere Besonderheiten die Berechnung verändern.

Freibetrag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht bei der Ermittlung des Steuermessbetrags grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von:

24.500,00 €

Dieser Freibetrag gilt beispielsweise nicht einfach in gleicher Weise für eine GmbH.

Beispiel

Ein Einzelunternehmen besitzt nach den gewerbesteuerlichen Korrekturen einen Gewerbeertrag von:

60.000,00 €

Vor Anwendung der Steuermesszahl ist grundsätzlich der Freibetrag zu berücksichtigen.

Das zeigt, warum man die Gewerbesteuerrückstellung nicht einfach pauschal mit:

Gewinn × 3,5 % × Hebesatz

berechnen sollte, wenn Besonderheiten bestehen.

Merksatz

Gewerbesteuerberechnung richtet sich nicht einfach nur nach dem handelsrechtlichen Jahresgewinn.

Der Hebesatz hängt von der Gemeinde ab

Die Gewerbesteuer kann bei zwei ansonsten identischen Unternehmen unterschiedlich hoch sein, wenn sie in Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen sitzen.

Beispiel

Steuermessbetrag:

5.000,00 €

Gemeinde A – Hebesatz 400 %:

20.000,00 € Gewerbesteuer

Gemeinde B – Hebesatz 450 %:

22.500,00 € Gewerbesteuer

Der Standort kann damit die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung beeinflussen.

Vorauszahlungen müssen berücksichtigt werden

Unternehmen leisten während des Jahres häufig bereits Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Diese dürfen bei der Ermittlung der noch offenen Belastung nicht ignoriert werden.

Beispiel

Voraussichtliche gesamte Gewerbesteuer:

20.000,00 €

Bereits geleistete Vorauszahlungen:

16.000,00 €

Voraussichtlich noch zu zahlen:

4.000,00 €

Die Jahresabschlussabstimmung muss deshalb sowohl die ermittelte Gewerbesteuer als auch die bereits gebuchten Vorauszahlungen berücksichtigen.

Merksatz

Rückstellung immer mit bereits geleisteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen abstimmen.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Während des Jahres werden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen typischerweise auf 4320 Gewerbesteuer gegen 1200 Bank gebucht.

Beispiel

Gewerbesteuer-Vorauszahlung:

5.000,00 €

Buchung

4320 Gewerbesteuer 5.000,00 € an 1200 Bank 5.000,00 €

Am Jahresende wird anschließend die tatsächliche beziehungsweise voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt und mit den bereits erfassten Beträgen abgestimmt.

Vorauszahlungen höher als die tatsächliche Gewerbesteuer

Es kann vorkommen, dass ein Unternehmen während des Jahres mehr Gewerbesteuer vorausgezahlt hat, als nach der Jahresberechnung tatsächlich anfällt.

Dann besteht keine zusätzliche Gewerbesteuerrückstellung für eine Nachzahlung.

Stattdessen kann eine Forderung gegenüber der Gemeinde entstehen.

Dafür existiert beispielsweise:

1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen

Beispiel

Vorauszahlungen:

20.000,00 €

Tatsächliche Gewerbesteuer:

17.000,00 €

Überzahlung:

3.000,00 €

Dann kann eine Forderung von 3.000,00 € gegenüber der Gemeinde entstehen.

Merksatz

Zu wenig vorausgezahlt = Rückstellung beziehungsweise Nachzahlung prüfen. Zu viel vorausgezahlt = Forderung prüfen.

Rückstellung oder Verbindlichkeit?

Zum Bilanzstichtag liegt häufig noch kein endgültiger Gewerbesteuerbescheid vor.

Dann ist die Höhe der endgültigen Belastung noch nicht abschließend festgesetzt.

Das ist ein typischer Rückstellungssachverhalt.

Liegt dagegen später ein endgültiger beziehungsweise hinreichend konkreter Steuerbescheid vor, steht die Verpflichtung in ihrer Höhe wesentlich genauer fest.

Dann muss geprüft werden, ob eine Verbindlichkeit beziehungsweise die entsprechende Abwicklung der vorhandenen Rückstellung vorliegt.

Merksatz

Noch geschätzte Steuerbelastung = Rückstellung. Endgültig festgesetzte Zahlungspflicht = Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellungsverbrauch prüfen.

Was passiert, wenn der Steuerbescheid kommt?

Wurde für die erwartete Gewerbesteuer bereits eine Rückstellung gebildet, darf die tatsächliche Zahlung nicht einfach noch einmal vollständig als neuer Aufwand gebucht werden.

Sonst würde die Gewerbesteuer doppelt erfasst.

Beispiel

Gebildete Rückstellung:

10.000,00 €

Später festgesetzte und zu zahlende Gewerbesteuer:

10.000,00 €

Dann wird die vorhandene Rückstellung zur Begleichung der Verpflichtung verwendet.

Vereinfacht:

0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG 10.000,00 € an 1200 Bank 10.000,00 €

beziehungsweise über ein entsprechendes Verbindlichkeits- oder Verrechnungskonto, wenn der tatsächliche Buchungsablauf dies vorsieht.

Es entsteht nicht erneut Gewerbesteueraufwand von 10.000,00 €.

Merksatz

Aufwand wurde bei Bildung der Rückstellung bereits erfasst. Zahlung verbraucht die Rückstellung.

Tatsächliche Gewerbesteuer ist höher als die Rückstellung

Die Schätzung kann zu niedrig gewesen sein.

Beispiel

Rückstellung:

10.000,00 €

Tatsächliche Gewerbesteuer:

11.500,00 €

Differenz:

1.500,00 €

Die Rückstellung von 10.000,00 € wird verbraucht.

Der zusätzliche Betrag von 1.500,00 € muss als zusätzlicher Gewerbesteueraufwand beziehungsweise entsprechende Nachbelastung erfasst werden.

Merksatz

Bescheid höher als Rückstellung = Differenz zusätzlich erfassen.

Tatsächliche Gewerbesteuer ist niedriger als die Rückstellung

Auch der umgekehrte Fall ist möglich.

Beispiel

Rückstellung:

10.000,00 €

Tatsächliche Gewerbesteuer:

8.500,00 €

Nicht benötigter Rückstellungsbetrag:

1.500,00 €

Dieser überschüssige Teil der Rückstellung muss aufgelöst werden.

Die konkrete Gegenbuchung richtet sich nach dem verwendeten Abschluss- und Kontierungssystem.

Merksatz

Rückstellung zu hoch = nicht benötigten Teil auflösen.

Warum ist eine möglichst realistische Schätzung wichtig?

Eine Rückstellung darf nicht willkürlich festgelegt werden.

Ist sie deutlich zu hoch, werden:

  • Gewinn zu niedrig
  • Rückstellungen zu hoch

Ist sie deutlich zu niedrig, werden:

  • Gewinn zu hoch
  • Verpflichtungen zu niedrig

Die Gewerbesteuerrückstellung sollte deshalb auf einer nachvollziehbaren Steuerberechnung beruhen.

Welche Unterlagen helfen bei der Berechnung?

Zum Jahresabschluss können insbesondere hilfreich sein:

  • vorläufiger Jahresabschluss
  • Gewerbesteuerberechnung
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide
  • bereits geleistete Vorauszahlungen
  • Hebesatz der zuständigen Gemeinde
  • steuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen
  • Vorjahresbescheide
  • Informationen über Verlustvorträge
  • gesellschafts- beziehungsweise rechtsformspezifische Besonderheiten

Merksatz

0956 sollte nicht nach Gefühl geschätzt werden. Eine nachvollziehbare Steuerberechnung gehört dahinter.

0956 oder 0955 Steuerrückstellungen?

0955 Steuerrückstellungen ist das allgemeine Konto für Steuerrückstellungen.

0956 ist dagegen speziell für:

Gewerbesteuerrückstellung nach beziehungsweise gemäß § 4 Abs. 5b EStG

Wenn es konkret um die heutige Gewerbesteuerbelastung geht, ist 0956 aussagekräftiger als ein allgemeines Steuerrückstellungskonto.

Merksatz

Allgemeine Steuerrückstellung = 0955. Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG = 0956.

0956 oder 0957 Gewerbesteuerrückstellung?

Im SKR03 existiert zusätzlich:

0957 Gewerbesteuerrückstellung

0956 trägt ausdrücklich den Zusatz § 4 Abs. 5b EStG und bildet damit die aktuelle steuerliche Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Kontennamen ab.

Welches Gewerbesteuer-Rückstellungskonto in einem konkreten DATEV-Abschluss verwendet wird, kann auch vom eingerichteten Abschlusszweck beziehungsweise der verwendeten Kontenlogik abhängen.

Für einen normalen aktuellen Sachverhalt sollte deshalb die hinterlegte Kontenfunktion beachtet werden.

0956 oder 0970 Sonstige Rückstellungen?

Für Gewerbesteuer existiert ein spezielles Rückstellungskonto.

Deshalb sollte die Gewerbesteuerrückstellung nicht einfach unter:

0970 Sonstige Rückstellungen

versteckt werden.

Merksatz

Spezielle Steuerrückstellung vorhanden = nicht das allgemeine Rückstellungskonto verwenden.

Gewerbesteuerrückstellung ist kein Eigenkapital

0956 steht zwar auf der Passivseite der Bilanz.

Das macht das Konto aber nicht zu Eigenkapital.

Auf der Passivseite stehen mehrere völlig unterschiedliche Gruppen:

  • Eigenkapital
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • passive Rechnungsabgrenzung

0956 gehört eindeutig in den Bereich:

Rückstellungen → Steuerrückstellungen

Merksatz

Passivseite bedeutet nicht automatisch Eigenkapital.

Rückstellung und Rücklage sind nicht dasselbe

Die Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber etwas völlig anderes.

Rückstellung

Eine erwartete Verpflichtung beziehungsweise Belastung wird berücksichtigt.

→ Fremdkapitalähnliche Passivposition

Rücklage

Teil des Eigenkapitals.

→ Eigenkapital

0956 ist eine Rückstellung, keine Rücklage.

Merksatz

Rückstellung = erwartete Verpflichtung. Rücklage = Eigenkapital.

Keine Umsatzsteuer auf Gewerbesteuer

Gewerbesteuer ist keine Lieferung oder sonstige Leistung mit Umsatzsteuer.

Deshalb wird bei der Bildung der Gewerbesteuerrückstellung keine Vorsteuer gebucht.

Beispiel

Gewerbesteuerrückstellung:

10.000,00 €

Richtig:

4320 Gewerbesteuer 10.000,00 € an 0956 10.000,00 €

Nicht:

Gewerbesteuer netto + 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %.

Merksatz

Gewerbesteuer enthält keine Vorsteuer.

Gewerbesteuer und Einkommensteuer nicht verwechseln

Beim Einzelunternehmer ist die persönliche Einkommensteuer grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen.

Dafür kann beispielsweise:

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)

relevant sein.

Die Gewerbesteuer entsteht dagegen aufgrund des Gewerbebetriebs.

Merksatz

Einkommensteuer des Einzelunternehmers = privat. Gewerbesteuer = betriebliche Steuer mit besonderem steuerlichen Abzugsverbot.

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer nicht verwechseln

Bei einer GmbH können sowohl Gewerbesteuer als auch Körperschaftsteuer anfallen.

Dafür existieren unterschiedliche Rückstellungskonten.

Für Körperschaftsteuer gibt es beispielsweise:

0963 Körperschaftsteuerrückstellung

0956 darf deshalb nicht einfach für sämtliche Ertragsteuern einer GmbH verwendet werden.

Merksatz

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer getrennt berechnen und getrennt kontieren.

Keine Rückstellung allein wegen eines hohen Gewinns

Ein hoher Gewinn bedeutet nicht automatisch, dass exakt ein bestimmter Prozentsatz davon auf 0956 gebucht werden kann.

Für die Gewerbesteuerberechnung sind unter anderem relevant:

  • Rechtsform
  • Gewerbeertrag
  • Hinzurechnungen
  • Kürzungen
  • Freibeträge
  • Hebesatz
  • Verlustvorträge
  • bereits geleistete Vorauszahlungen

Deshalb sollte die Rückstellung aus einer tatsächlichen Berechnung abgeleitet werden.

Was wird typischerweise auf Konto 0956 gebucht?

Typischerweise werden auf 0956 erfasst:

  • erwartete Gewerbesteuernachzahlungen für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Zuführungen zur Gewerbesteuerrückstellung
  • Erhöhungen einer bereits bestehenden Gewerbesteuerrückstellung
  • Verbrauch der Rückstellung bei späterer Festsetzung und Zahlung
  • Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungsbeträge
  • Korrekturen der geschätzten Gewerbesteuerverpflichtung

Was gehört typischerweise nicht auf Konto 0956?

Nicht auf 0956 gehören beispielsweise:

  • allgemeine sonstige Rückstellungen → 0970 Sonstige Rückstellungen
  • Körperschaftsteuerrückstellungen → 0963 Körperschaftsteuerrückstellung
  • persönliche Einkommensteuer eines Einzelunternehmers → 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)
  • Umsatzsteuerverbindlichkeiten
  • normale Lieferantenverbindlichkeiten
  • Gewerbesteuerüberzahlungen beziehungsweise Erstattungsforderungen → 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen prüfen
  • Gewerbesteueraufwand selbst → 4320 Gewerbesteuer
  • Rücklagen des Eigenkapitals

Kontoart und Abschluss

Kontonummer: 0956 Kontenbezeichnung: Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG Kontenart: Passivkonto Kontenklasse: 0 Kategorie: Rückstellungen Bereich: Steuerrückstellungen Normale Kontoseite: Haben Bildung beziehungsweise Erhöhung: Haben Verbrauch beziehungsweise Auflösung: Soll Abschluss: SBK Bilanz: Passivseite · Rückstellungen · Steuerrückstellungen GuV: 0956 selbst nicht in der GuV; die Zuführung wirkt über 4320 Gewerbesteuer auf die handelsrechtliche GuV

Was zeigt der Saldo des Kontos?

Der typische Habensaldo von 0956 zeigt die zum Bilanzstichtag auf diesem Konto ausgewiesene, noch nicht abgewickelte Gewerbesteuerrückstellung.

Beispiel

Gebildete Rückstellung:

15.000,00 € Haben

Später verbrauchter Betrag:

4.000,00 € Soll

Verbleibender Saldo:

11.000,00 € Haben

Dieser Betrag zeigt die nach den vorgenommenen Buchungen weiterhin bestehende Gewerbesteuer-Rückstellung.

Warum ein Sollsaldo auffällig wäre

0956 ist ein Passivkonto und besitzt normalerweise einen Habensaldo.

Ein dauerhafter Sollsaldo sollte deshalb geprüft werden.

Mögliche Ursachen sind beispielsweise:

  • Rückstellung wurde stärker verbraucht als ursprünglich gebildet
  • Zahlung wurde doppelt gebucht
  • Bildung der Rückstellung fehlt
  • Auflösung wurde falsch gebucht
  • Soll und Haben wurden vertauscht
  • Gewerbesteuerüberzahlung hätte eigentlich als Forderung ausgewiesen werden müssen

Merksatz

0956 sollte grundsätzlich eine noch bestehende Gewerbesteuerverpflichtung zeigen – keine Forderung gegenüber der Gemeinde.

Abstimmung des Kontos 0956

Zum Jahresabschluss sollte der Saldo von 0956 anhand der Steuerberechnung nachvollziehbar sein.

Eine sinnvolle Abstimmung enthält beispielsweise:

  • Wirtschaftsjahr
  • vorläufigen Gewerbeertrag
  • Hinzurechnungen
  • Kürzungen
  • gegebenenfalls Freibetrag
  • Steuermessbetrag
  • Hebesatz
  • berechnete Gewerbesteuer
  • bereits geleistete Vorauszahlungen
  • erwartete Nachzahlung beziehungsweise Erstattung
  • bisher gebuchte Rückstellung
  • notwendige Anpassungsbuchung

Merksatz

Jeder Saldo auf 0956 sollte durch eine konkrete Gewerbesteuerberechnung erklärbar sein.

Typische Fehler

Kategorie Eigenkapital verwenden

0956 ist keine Eigenkapitalposition.

Es handelt sich um eine Steuerrückstellung.

Rückstellung mit Rücklage verwechseln

Rückstellungen gehören nicht zum Eigenkapital.

Gewerbesteuer erst beim Steuerbescheid als Aufwand buchen

Bei Bilanzierung muss die Belastung grundsätzlich periodengerecht dem verursachenden Geschäftsjahr zugeordnet werden.

Zahlung nach Rückstellungsbildung nochmals vollständig als Aufwand buchen

Dann würde derselbe Gewerbesteueraufwand doppelt erfasst.

§ 4 Abs. 5b EStG ignorieren

Der buchhalterische Gewerbesteueraufwand darf den steuerlichen Gewinn nicht endgültig mindern.

Wegen § 4 Abs. 5b EStG überhaupt keine Rückstellung bilden

Das Abzugsverbot bedeutet nicht, dass die tatsächlich bestehende Steuerverpflichtung aus der Bilanz verschwinden darf.

Vorauszahlungen nicht berücksichtigen

Bereits geleistete Gewerbesteuer-Vorauszahlungen müssen bei der Jahresabschlussabstimmung berücksichtigt werden.

Überzahlung weiterhin als Rückstellung stehen lassen

Ergibt sich eine Erstattungsforderung, ist beispielsweise 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen zu prüfen.

Einkommensteuer auf 0956 buchen

Persönliche Einkommensteuer eines Einzelunternehmers ist ein anderer Sachverhalt.

Körperschaftsteuer auf 0956 buchen

Dafür existiert 0963 Körperschaftsteuerrückstellung.

Vorsteuer aus Gewerbesteuer herausrechnen

Gewerbesteuer enthält keine abzugsfähige Umsatzsteuer.

Rückstellung nach Gefühl schätzen

Die Höhe sollte durch eine nachvollziehbare Gewerbesteuerberechnung gestützt werden.

Verwandte Konten

  • 0955 Steuerrückstellungen – allgemeine Steuerrückstellungen
  • 0957 Gewerbesteuerrückstellung – weiteres Gewerbesteuer-Rückstellungskonto im SKR03
  • 0963 Körperschaftsteuerrückstellung – Rückstellung für Körperschaftsteuer
  • 0970 Sonstige Rückstellungen – sonstige Rückstellungsfälle
  • 1200 Bank – Zahlung der Gewerbesteuer
  • 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen – Erstattungsanspruch bei Überzahlung
  • 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) – persönliche Steuern des Einzelunternehmers
  • 4320 Gewerbesteuer – Gewerbesteueraufwand und typisches Gegenkonto bei Bildung der Rückstellung

Kurz zusammengefasst

Das Konto 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG erfasst die am Bilanzstichtag erwartete und noch nicht vollständig abgewickelte Gewerbesteuerverpflichtung. Es handelt sich um ein Passivkonto im Bereich der Steuerrückstellungen mit normaler Habenseite. Die Bildung erfolgt typischerweise mit 4320 Gewerbesteuer im Soll und 0956 im Haben. Obwohl der Gewerbesteueraufwand handelsrechtlich in der GuV erfasst wird, darf die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG den steuerlichen Gewinn nicht mindern und muss steuerlich entsprechend neutralisiert werden. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind bei der Ermittlung der verbleibenden Verpflichtung zu berücksichtigen. Ist zu viel gezahlt worden, kann statt einer Rückstellung eine Forderung wie 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen entstehen.

Kurzform: Erwartete Gewerbesteuernachzahlung = 0956 im Haben. Kategorie Rückstellungen, nicht Eigenkapital. Bildung: 4320 Gewerbesteuer an 0956. Buchhalterisch Aufwand, steuerlich nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig.

QUELLEN & STAND

Fachliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert:

Die Quellen bilden die fachliche Grundlage des Artikels. Die Darstellung ist didaktisch vereinfacht und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.