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SKR03 · KONTO 1811

Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)

Das Konto 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) erfasst private Steuerzahlungen des Einzelunternehmers, die über betriebliche Zahlungsmittel geleistet werden. Dazu gehören insbesondere persönliche Einkommensteuerzahlungen und damit zusammenhängende private Steuerbelastungen. Das Konto ist ein Privatkonto mit normaler Sollseite, beeinflusst die GuV nicht und wird über das Eigenkapital abgeschlossen.

Das Konto auf einen Blick

Kontoart
Privatkonto
Kategorie
Privat
Normale Seite
Soll
Abschluss
Eigenkapital
Bilanz
Nicht in der Bilanz
GuV
Nicht in der GuV

Einfach erklärt

Das Konto 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) wird verwendet, wenn ein Einzelunternehmer persönliche Steuern über das betriebliche Bankkonto oder die betriebliche Kasse bezahlt.

Typischer Fall:

Das Finanzamt zieht die Einkommensteuer des Unternehmers vom Geschäftskonto ein.

Diese Zahlung ist keine normale betriebliche Steuer des Unternehmens.

Die Einkommensteuer betrifft den Unternehmer persönlich.

Deshalb darf sie nicht als gewöhnlicher betrieblicher Aufwand behandelt werden.

Stattdessen wird sie als Privatentnahme beziehungsweise auf dem spezielleren Privatkonto 1811 erfasst.

Merksatz

Persönliche Steuer des Einzelunternehmers vom Geschäftskonto bezahlt = 1811 prüfen.

Soll oder Haben?

1811 ist ein Privatkonto und besitzt normalerweise die Kontoseite:

Soll

Eine private Steuerzahlung über betriebliche Mittel vermindert wirtschaftlich das Eigenkapital des Unternehmers.

Deshalb gilt grundsätzlich:

  • private Steuerzahlung → Soll
  • Rückerstattung beziehungsweise Korrektur einer zuvor gebuchten Privatsteuer → Haben

Typische Buchung

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) an 1200 Bank

Merksatz

Private Steuer bezahlt = Privatkonto im Soll.

Praxisbeispiel 1: Einkommensteuer wird vom Geschäftskonto abgebucht

Das Finanzamt zieht eine Einkommensteuer-Vorauszahlung von:

2.500,00 €

vom betrieblichen Bankkonto des Einzelunternehmers ein.

Buchung

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) 2.500,00 € an 1200 Bank 2.500,00 €

Das Bankguthaben des Betriebs sinkt um 2.500,00 €.

Es entsteht jedoch kein betrieblicher Aufwand.

Die Zahlung wird dem privaten Bereich des Unternehmers zugeordnet.

Merksatz

Einkommensteuer mindert das Privatvermögen beziehungsweise Eigenkapital – nicht den betrieblichen Gewinn.

Warum ist die Einkommensteuer keine Betriebsausgabe?

Die Einkommensteuer wird auf das persönliche Einkommen des Unternehmers erhoben.

Sie ist deshalb keine Ausgabe, die dadurch entsteht, dass der Betrieb Waren einkauft, Personal beschäftigt oder eine betriebliche Leistung in Anspruch nimmt.

Beispiel

Gewinn des Einzelunternehmens:

80.000,00 €

Persönliche Einkommensteuer des Unternehmers:

20.000,00 €

Die 20.000,00 € werden nicht einfach als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen.

Der betriebliche Gewinn bleibt zunächst:

80.000,00 €

Die persönliche Steuer wird außerhalb der betrieblichen Gewinnermittlung berücksichtigt.

Merksatz

Der Betrieb erwirtschaftet den Gewinn – der Unternehmer versteuert ihn persönlich.

Praxisbeispiel 2: Einkommensteuer-Nachzahlung

Nach der Steuererklärung fordert das Finanzamt eine Einkommensteuer-Nachzahlung von:

4.000,00 €

Der Betrag wird vom betrieblichen Bankkonto überwiesen.

Buchung

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) 4.000,00 € an 1200 Bank 4.000,00 €

Auch die Nachzahlung ist kein betrieblicher Steueraufwand.

Sie wird als private Steuerzahlung des Unternehmers behandelt.

Vorauszahlung oder Nachzahlung macht für die Grundlogik keinen Unterschied

Ob es sich um:

  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Einkommensteuer-Nachzahlung
  • Abschlusszahlung

handelt, ändert nichts daran, dass die Einkommensteuer grundsätzlich eine persönliche Steuer des Einzelunternehmers ist.

Wird sie mit betrieblichen Mitteln bezahlt, liegt eine private Vermögensentnahme vor.

Merksatz

Einkommensteuer bleibt privat – egal ob Vorauszahlung oder Nachzahlung.

Solidaritätszuschlag

Soweit ein Solidaritätszuschlag zur persönlichen Einkommensteuer des Unternehmers anfällt und über das Geschäftskonto bezahlt wird, gehört auch dieser grundsätzlich zum privaten Steuerbereich.

Beispiel

Einkommensteuer:

3.000,00 €

Solidaritätszuschlag:

150,00 €

Gesamtzahlung:

3.150,00 €

Buchung

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) 3.150,00 € an 1200 Bank 3.150,00 €

Die Zahlung bleibt vollständig außerhalb der betrieblichen GuV.

Kirchensteuer

Auch persönliche Kirchensteuer des Einzelunternehmers gehört nicht zu den normalen betrieblichen Aufwendungen.

Wird sie über das Geschäftskonto bezahlt, kann sie ebenfalls dem privaten Steuerbereich zugeordnet werden.

Beispiel

Kirchensteuer:

600,00 €

Buchung

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) 600,00 € an 1200 Bank 600,00 €

Wichtig

Die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Kirchensteuer erfolgt gegebenenfalls im privaten Einkommensteuerbereich und nicht als normaler betrieblicher Aufwand.

Praxisbeispiel 3: Mehrere private Steuerarten in einer Abbuchung

Das Finanzamt zieht insgesamt:

5.500,00 €

vom Geschäftskonto ein.

Die Zahlung besteht beispielsweise aus persönlichen Steuerbestandteilen des Einzelunternehmers.

Soweit der gesamte Betrag tatsächlich dem privaten Steuerbereich zuzurechnen ist, kann gebucht werden:

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) 5.500,00 € an 1200 Bank 5.500,00 €

Sind dagegen auch betriebliche Steuern enthalten, muss die Zahlung aufgeteilt werden.

Merksatz

Eine Sammelabbuchung muss nach Steuerarten zerlegt werden.

Nicht jede Zahlung an das Finanzamt ist eine Privatsteuer

Das ist besonders wichtig.

Nur weil auf dem Kontoauszug „Finanzamt“ steht, gehört die Zahlung nicht automatisch auf 1811.

Ein Unternehmen kann dem Finanzamt ganz unterschiedliche Beträge zahlen.

Beispiele:

  • persönliche Einkommensteuer → Privatbereich
  • persönliche Kirchensteuer → Privatbereich
  • Umsatzsteuer → betrieblicher Steuerbereich
  • Lohnsteuer für Arbeitnehmer → betrieblicher Abrechnungsbereich
  • Gewerbesteuer → eigener betrieblicher beziehungsweise steuerlicher Kontierungsbereich

Merksatz

Nicht auf den Empfänger schauen – auf die Steuerart schauen.

Einkommensteuer oder Umsatzsteuer?

Diese beiden Steuerarten dürfen keinesfalls verwechselt werden.

Einkommensteuer des Einzelunternehmers

betrifft den Unternehmer persönlich.

→ 1811 prüfen

Umsatzsteuer

entsteht aus den umsatzsteuerlichen Geschäftsvorfällen des Unternehmens.

Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt gehören deshalb nicht auf 1811.

Für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen existiert beispielsweise:

1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Beispiel

Das Unternehmen überweist:

8.000,00 € Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Dann wäre 1811 falsch.

Merksatz

Einkommensteuer = privat. Umsatzsteuer = betrieblicher Steuerbereich.

Einkommensteuer oder Kfz-Steuer?

Auch die Kfz-Steuer eines betrieblichen Fahrzeugs ist keine Privatsteuer im Sinne von 1811.

Für betriebliche Kraftfahrzeuge existiert:

4510 Kfz-Steuer

Beispiel

Kfz-Steuer für einen betrieblichen Pkw:

300,00 €

→ 4510 Kfz-Steuer prüfen

Nicht:

→ 1811

Merksatz

Steuer heißt nicht automatisch Privatsteuer. Der wirtschaftliche Bezug entscheidet.

Gewerbesteuer ist nicht einfach Privatsteuer

Auch die Gewerbesteuer sollte nicht auf 1811 gebucht werden.

Sie hängt mit dem Gewerbebetrieb zusammen und besitzt eigene Kontierungs- und steuerliche Regeln.

Dass die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer des Unternehmers teilweise eine besondere Rolle spielen kann, macht sie nicht zu einer normalen Privatsteuerbuchung auf 1811.

Merksatz

Einkommensteuer des Unternehmers und Gewerbesteuer des Betriebs sind buchhalterisch unterschiedliche Sachverhalte.

1811 oder 1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen)?

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) ist das allgemeine Privatentnahmekonto.

1811 ist das speziellere Konto für Privatsteuern.

Beispiel allgemeine Privatentnahme

Unternehmer überweist sich:

1.000,00 €

für seinen privaten Lebensunterhalt.

→ 1801

Beispiel Privatsteuer

Finanzamt zieht:

1.000,00 € Einkommensteuer

vom Geschäftskonto ein.

→ 1811

Merksatz

Allgemein privat = 1801. Persönliche Steuer = 1811.

Warum ist das spezielle Konto sinnvoll?

Man könnte eine persönliche Einkommensteuerzahlung wirtschaftlich auch allgemein als Privatentnahme verstehen.

Durch das eigene Konto 1811 bleibt aber sichtbar, wie viel der privaten Entnahmen auf Steuerzahlungen entfällt.

Das verbessert die Übersicht.

Beispiel

Gesamte Privatentnahmen:

40.000,00 €

Davon:

  • 25.000,00 € allgemeine Privatentnahmen
  • 15.000,00 € Privatsteuern

Mit getrennten Privatkonten lässt sich diese Struktur direkt erkennen.

1811 oder 1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)?

1811 erfasst private Steuerzahlungen aus betrieblichen Mitteln.

1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen) erfasst dagegen Vermögen, das der Unternehmer aus seinem Privatbereich in den Betrieb einlegt.

Die Bewegungsrichtung ist also entgegengesetzt.

Privatsteuerzahlung

Geld verlässt den Betrieb für einen privaten Zweck.

→ Eigenkapital sinkt

Privateinlage

Privates Geld fließt in den Betrieb.

→ Eigenkapital steigt

Steuererstattung auf das betriebliche Bankkonto

Auch der umgekehrte Fall kann vorkommen.

Das Finanzamt erstattet persönliche Einkommensteuer und überweist den Betrag auf das betriebliche Bankkonto.

Beispiel

Einkommensteuererstattung:

1.500,00 €

Die ursprüngliche Steuer wurde dem privaten Bereich zugeordnet.

Dann kann die Erstattung als Korrektur des Privatsteuerkontos erfasst werden.

Buchung

1200 Bank 1.500,00 € an 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) 1.500,00 €

Dadurch vermindert sich der Saldo der im Jahr erfassten Privatsteuern.

Merksatz

Private Steuerzahlung = Soll. Private Steuererstattung auf das Geschäftskonto = Haben.

Erstattung gehört nicht automatisch zu den betrieblichen Erträgen

Wird persönliche Einkommensteuer erstattet, entsteht dadurch kein betrieblicher Umsatz.

Falsch wäre beispielsweise

1200 Bank an Erlöse

wenn es sich tatsächlich um die Rückerstattung einer persönlichen Einkommensteuer handelt.

Der Vorgang gehört weiterhin in den privaten Bereich des Einzelunternehmers.

Steuererstattung auf das Privatkonto

Erfolgt die persönliche Steuererstattung unmittelbar auf das private Konto des Unternehmers, berührt sie das betriebliche Bankkonto überhaupt nicht.

Je nach Buchführungs- und Abschlusslogik kann dann auch keine laufende betriebliche Bankbuchung erforderlich sein.

Entscheidend ist, ob der Vorgang das Betriebsvermögen berührt.

Private Steuer wird vom Privatkonto bezahlt

Zahlt der Unternehmer seine persönliche Einkommensteuer vollständig von seinem privaten Bankkonto, findet keine betriebliche Zahlung statt.

Dann wird das betriebliche Bankkonto nicht berührt.

In einer reinen laufenden Finanzbuchhaltung kann deshalb grundsätzlich keine Bankbuchung über 1811 erforderlich sein.

Merksatz

1811 wird besonders relevant, wenn private Steuern über betriebliche Mittel laufen.

Keine Vorsteuer aus Privatsteuern

Auf persönliche Steuerzahlungen wird keine Vorsteuer gebucht.

Beispiel

Einkommensteuerzahlung:

3.000,00 €

Es wird nicht gerechnet:

Netto + 19 % Vorsteuer.

Buchung

1811 Privatsteuern 3.000,00 € an 1200 Bank 3.000,00 €

1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % spielt hierbei keine Rolle.

Merksatz

Steuerzahlung ist nicht automatisch eine Rechnung mit Vorsteuer.

Privatsteuern sind nicht in der GuV

1811 wird nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung abgeschlossen.

Das ist wichtig, weil sonst persönliche Steuern des Unternehmers den betrieblichen Gewinn verfälschen würden.

Beispiel

Betrieblicher Gewinn vor Einkommensteuer:

70.000,00 €

Private Einkommensteuerzahlung:

18.000,00 €

Der Gewinn wird nicht einfach zu:

52.000,00 €

nur weil die Einkommensteuer vom Geschäftskonto bezahlt wurde.

Die 18.000,00 € werden im Privatbereich erfasst.

Merksatz

Privatsteuer reduziert das Eigenkapital, nicht den betrieblichen Gewinn.

Abschluss über das Eigenkapital

Wie andere Privatkonten wird 1811 am Jahresende nicht über die GuV, sondern im Eigenkapitalbereich abgeschlossen.

Für Einzelunternehmen kann insbesondere der variable Kapitalanteil relevant sein:

0881 Kapital (variabler Anteil, nur Einzelunternehmen)

Vereinfachte Wirkung

Privatsteuern im Jahr:

15.000,00 €

Diese vermindern wirtschaftlich das Eigenkapital des Unternehmers um:

15.000,00 €

Der Jahresgewinn selbst wird durch die Buchung auf 1811 nicht reduziert.

Zusammenhang mit anderen Privatentnahmen

Die gesamte Eigenkapitalentwicklung eines Einzelunternehmens kann vereinfacht dargestellt werden als:

Anfangskapital + Gewinn + Privateinlagen − Verlust − Privatentnahmen = Endkapital

Privatsteuern sind dabei wirtschaftlich ein Teil der privaten Vermögensentnahmen.

Beispiel

Anfangskapital:

60.000,00 €

Gewinn:

30.000,00 €

Allgemeine Privatentnahmen:

15.000,00 €

Privatsteuern:

10.000,00 €

Privateinlagen:

5.000,00 €

Endkapital vereinfacht:

60.000 + 30.000 + 5.000 − 15.000 − 10.000 =

70.000,00 €

Warum Privatsteuern für die Liquiditätsplanung trotzdem wichtig sind

Obwohl Einkommensteuer und andere persönliche Steuern nicht die betriebliche GuV belasten, können sie sehr wohl Liquidität aus dem Unternehmen ziehen.

Beispiel

Unternehmen erzielt Gewinn:

100.000,00 €

Unternehmer zahlt persönliche Steuern über das Geschäftskonto:

30.000,00 €

Betrieblicher Gewinn bleibt aus diesem Vorgang unverändert.

Das Bankkonto verliert aber:

30.000,00 € Liquidität

Merksatz

Nicht gewinnwirksam bedeutet nicht liquiditätsneutral.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen planen

Bei einem Einzelunternehmen werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen häufig quartalsweise festgesetzt.

Werden sie über das Geschäftskonto bezahlt, können dadurch erhebliche Liquiditätsabflüsse entstehen.

Eine getrennte Erfassung auf 1811 macht sichtbar, welcher Teil der privaten Entnahmen auf persönliche Steuerzahlungen entfällt.

Das kann für die Liquiditätsplanung sehr hilfreich sein.

Was wird typischerweise auf Konto 1811 gebucht?

Typischerweise können auf 1811 erfasst werden:

  • Einkommensteuer-Vorauszahlungen des Einzelunternehmers, wenn sie aus betrieblichen Mitteln bezahlt werden
  • Einkommensteuer-Nachzahlungen
  • persönliche Kirchensteuerzahlungen
  • Solidaritätszuschlag zur persönlichen Einkommensteuer
  • sonstige eindeutig persönliche Steuerzahlungen des Einzelunternehmers
  • Korrekturen solcher Privatsteuerzahlungen
  • entsprechende persönliche Steuererstattungen auf das betriebliche Konto als Gegenbuchung

Was gehört typischerweise nicht auf Konto 1811?

Nicht auf 1811 gehören beispielsweise:

Einzelunternehmen oder GmbH?

1811 trägt ausdrücklich den Zusatz:

„nur Einzelunternehmen“

Eine GmbH zahlt eigene Körperschaftsteuern und andere Unternehmenssteuern.

Diese dürfen nicht wie persönliche Privatsteuern eines Einzelunternehmers auf 1811 gebucht werden.

Ebenso kann ein GmbH-Gesellschafter persönliche Einkommensteuer nicht einfach über ein Privatkonto der GmbH behandeln.

Merksatz

1811 ist ein spezielles Privatkonto des Einzelunternehmens.

Was zeigt der Saldo des Kontos?

Der typische Sollsaldo von 1811 zeigt, wie viele persönliche Steuerzahlungen des Einzelunternehmers im laufenden Geschäftsjahr über dieses Privatkonto erfasst wurden, vermindert um entsprechende Korrekturen oder Rückerstattungen.

Beispiel

Einkommensteuer-Vorauszahlungen:

12.000,00 €

Kirchensteuer:

1.000,00 €

Nachzahlung:

2.000,00 €

Steuererstattung:

1.500,00 € Haben

Saldo 1811:

12.000 + 1.000 + 2.000 − 1.500 =

13.500,00 € Soll

Das bedeutet:

Im betrachteten Jahr wurden netto 13.500,00 € Privatsteuern über den betrieblichen Bereich erfasst.

Kontoart und Abschluss

Kontonummer: 1811 Kontenbezeichnung: Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) Kontenart: Privatkonto Kontenklasse: 1 Kategorie: Privat Normale Kontoseite: Soll Private Steuerzahlung: Soll Korrektur beziehungsweise Erstattung: Haben Abschluss: Eigenkapital Bilanz: Nicht als eigener Bilanzposten; wird mit dem Eigenkapital verrechnet GuV: Nicht in der GuV

Typische Fehler

Einkommensteuer als betrieblichen Aufwand buchen

Die persönliche Einkommensteuer des Einzelunternehmers gehört nicht in die betriebliche GuV.

Jede Zahlung an das Finanzamt auf 1811 buchen

Umsatzsteuer, Lohnsteuer und andere betriebliche Steuern gehören nicht automatisch in den Privatbereich.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Privatsteuer behandeln

Dafür existiert 1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.

Kfz-Steuer eines Betriebsfahrzeugs auf 1811 buchen

Dafür ist 4510 Kfz-Steuer vorgesehen.

Private Steuerzahlung auf 1801 buchen, obwohl 1811 verfügbar ist

1801 wäre wirtschaftlich zwar ebenfalls im Privatbereich, aber 1811 ist für Privatsteuern deutlich genauer und verbessert die Auswertbarkeit.

Steuererstattung als betrieblichen Ertrag buchen

Eine Erstattung persönlicher Einkommensteuer ist kein normaler Betriebsertrag.

Vorsteuer aus einer Steuerzahlung herausrechnen

Persönliche Einkommensteuer enthält keine abzugsfähige Vorsteuer.

Gewinn und Einkommensteuer miteinander verrechnen

Der betriebliche Gewinn wird vor der persönlichen Einkommensteuer des Einzelunternehmers ermittelt.

1811 bei Kapitalgesellschaften verwenden

Das Konto ist ausdrücklich nur für Einzelunternehmen vorgesehen.

Verwandte Konten

Kurz zusammengefasst

Das Konto 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen) erfasst persönliche Steuerzahlungen des Einzelunternehmers, wenn diese über betriebliche Zahlungsmittel laufen. Typische Fälle sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Einkommensteuer-Nachzahlungen sowie dazugehörige persönliche Steuerbestandteile. 1811 ist ein Privatkonto mit normaler Sollseite. Die Zahlungen mindern das Eigenkapital, sind aber kein betrieblicher Aufwand und erscheinen deshalb nicht in der GuV. Nicht jede Zahlung an das Finanzamt ist eine Privatsteuer: Umsatzsteuer, Kfz-Steuer und andere betriebliche Steuerarten müssen auf den jeweils passenden Konten erfasst werden.

Kurzform: Persönliche Steuer des Einzelunternehmers aus Betriebsmitteln bezahlt = 1811 im Soll. Kein Aufwand, keine GuV. Zahlung ans Finanzamt allein bedeutet noch nicht Privatsteuer – Steuerart prüfen.

QUELLEN & STAND

Fachliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert:

Die Quellen bilden die fachliche Grundlage des Artikels. Die Darstellung ist didaktisch vereinfacht und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.