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SKR03 · KONTO 1801

Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen)

Das Konto 1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) erfasst allgemeine private Entnahmen des Einzelunternehmers aus dem Betriebsvermögen, insbesondere Geldentnahmen. Privatentnahmen werden grundsätzlich im Soll gebucht und mindern das Eigenkapital, sind aber kein betrieblicher Aufwand und verändern den Gewinn nicht unmittelbar. Das Konto wird deshalb nicht über die GuV, sondern über das Eigenkapital abgeschlossen.

Das Konto auf einen Blick

Kontoart
Privatkonto
Kategorie
Privat
Normale Seite
Soll
Abschluss
Eigenkapital
Bilanz
Nicht in der Bilanz
GuV
Nicht in der GuV

Einfach erklärt

Das Konto 1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) wird verwendet, wenn ein Einzelunternehmer Vermögen aus seinem Betrieb für private Zwecke entnimmt.

Der klassische Fall ist eine Geldentnahme.

Beispiel:

Der Unternehmer überweist 1.000,00 € vom betrieblichen Bankkonto auf sein privates Konto.

Das ist keine Betriebsausgabe.

Das Unternehmen hat schließlich keine Ware, Dienstleistung oder sonstige betriebliche Leistung gekauft. Der Unternehmer verschiebt lediglich eigenes Vermögen aus dem betrieblichen in den privaten Bereich.

Die Entnahme vermindert deshalb das Eigenkapital, nicht den betrieblichen Gewinn.

Merksatz

Geld aus dem Betrieb für privat herausnehmen = Privatentnahme, nicht Aufwand.

Soll oder Haben?

1801 ist ein Privatkonto und besitzt normalerweise die Kontoseite:

Soll

Privatentnahmen vermindern das Eigenkapital des Einzelunternehmers.

Deshalb werden sie während des Jahres im Soll des Privatkontos gesammelt.

Typische Buchung

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) an 1200 Bank

oder bei einer Barentnahme:

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) an 1000 Kasse

Merksatz

Privatentnahme = Soll auf dem Privatkonto.

Praxisbeispiel 1: Geld vom Geschäftskonto privat verwenden

Der Einzelunternehmer überweist:

2.000,00 €

vom betrieblichen Bankkonto auf sein privates Girokonto.

Buchung

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) 2.000,00 € an 1200 Bank 2.000,00 €

Das betriebliche Bankguthaben sinkt um 2.000,00 €.

Gleichzeitig wird eine Privatentnahme von 2.000,00 € erfasst.

Auswirkung auf den Gewinn

Keine unmittelbare Auswirkung.

Es entsteht kein betrieblicher Aufwand.

Auswirkung auf das Eigenkapital

Das Eigenkapital wird wirtschaftlich um 2.000,00 € vermindert.

Merksatz

Bank wird kleiner, Eigenkapital wird kleiner – Gewinn bleibt durch die reine Geldentnahme unverändert.

Praxisbeispiel 2: Bargeld aus der Kasse entnehmen

Der Unternehmer nimmt:

300,00 €

aus der betrieblichen Kasse und verwendet das Geld privat.

Buchung

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) 300,00 € an 1000 Kasse 300,00 €

Der tatsächliche Kassenbestand vermindert sich um 300,00 €.

Die Entnahme wird auf 1801 dokumentiert.

Auch hier entsteht kein betrieblicher Aufwand.

Warum ist eine Privatentnahme kein Aufwand?

Ein Aufwand entsteht grundsätzlich durch einen betrieblich veranlassten Werteverzehr.

Bei einer privaten Geldentnahme passiert etwas anderes.

Der Unternehmer nimmt Vermögen, das bereits zum Betrieb gehört, aus der betrieblichen Sphäre heraus.

Beispiel

Vor der Entnahme:

Bank:

10.000,00 €

Privatentnahme:

2.000,00 €

Danach:

Bank:

8.000,00 €

Das Unternehmen hat durch die Entnahme aber nicht plötzlich 2.000,00 € mehr Betriebskosten.

Merksatz

Privatentnahme verändert das Kapital – nicht die betriebliche Leistung des Unternehmens.

Privatentnahme und Eigenkapital

Das Eigenkapital eines Einzelunternehmens verändert sich vereinfacht durch:

Gewinn + Privateinlagen − Verluste − Privatentnahmen

Beispiel

Eigenkapital zu Jahresbeginn:

50.000,00 €

Jahresgewinn:

20.000,00 €

Privateinlagen:

5.000,00 €

Privatentnahmen:

15.000,00 €

Eigenkapital zum Jahresende vereinfacht:

50.000 + 20.000 + 5.000 − 15.000 =

60.000,00 €

Die Privatentnahmen reduzieren also das Eigenkapital, ohne selbst Aufwand der GuV zu sein.

Abschluss des Privatkontos

1801 wird nicht über die GuV abgeschlossen.

Das Konto gehört zum Eigenkapitalbereich und wird im Rahmen des Jahresabschlusses mit dem entsprechenden Eigenkapital- beziehungsweise Kapitalkonto verrechnet.

Für Einzelunternehmen kann insbesondere der variable Kapitalbereich eine Rolle spielen, beispielsweise:

0881 Kapital (variabler Anteil, nur Einzelunternehmen)

Vereinfachte Abschlusslogik

Hat 1801 am Jahresende einen Sollsaldo von:

12.000,00 €

zeigt dieser Betrag die während des Jahres erfassten allgemeinen Privatentnahmen.

Durch den Abschluss wird der Betrag dem Eigenkapital belastet.

Danach beginnt das Privatkonto im neuen Geschäftsjahr grundsätzlich wieder ohne den alten Jahressaldo.

Merksatz

Privatkonto sammelt die Entnahmen des Jahres – am Ende werden sie mit dem Kapital verrechnet.

1801 oder 1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)?

Diese beiden Konten zeigen genau entgegengesetzte Bewegungen.

1801 Privatentnahmen

Der Unternehmer nimmt Vermögen aus dem Betrieb heraus.

→ Eigenkapital sinkt

1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)

Der Unternehmer bringt privates Vermögen in den Betrieb hinein.

→ Eigenkapital steigt

Beispiel Entnahme

Der Unternehmer überweist 1.000,00 € vom Geschäftskonto auf sein Privatkonto:

1801 an 1200 Bank

Beispiel Einlage

Der Unternehmer überweist 1.000,00 € vom Privatkonto auf das Geschäftskonto:

1200 Bank an 1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)

Merksatz

Raus aus dem Betrieb = Entnahme. Rein in den Betrieb = Einlage.

1801 oder 1800 Privatentnahmen allgemein (VH)?

Die beiden Konten klingen fast identisch, gehören aber zu unterschiedlichen Rechtsformen beziehungsweise Gesellschaftertypen.

1801

nur Einzelunternehmen

1800 Privatentnahmen allgemein (VH)

Privatentnahmen eines persönlich haftenden Gesellschafters beziehungsweise Vollhafters.

Merksatz

Einzelunternehmer = 1801. Vollhafter = 1800.

Warum steht ausdrücklich „nur Einzelunternehmen“ im Kontonamen?

Ein Einzelunternehmer kann privat Geld oder andere Vermögenswerte aus seinem Betrieb entnehmen, weil das Betriebsvermögen steuerlich und buchhalterisch seiner Person zugeordnet ist.

Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH funktioniert das anders.

Eine GmbH besitzt eigenes Gesellschaftsvermögen.

Der Gesellschafter kann deshalb nicht einfach Geld aus der GmbH nehmen und dies wie eine normale Privatentnahme eines Einzelunternehmers behandeln.

Dort können beispielsweise vorliegen:

  • Gehaltszahlungen
  • Ausschüttungen
  • Gesellschafterdarlehen
  • Forderungen gegenüber Gesellschaftern
  • verdeckte Gewinnausschüttungen

je nach tatsächlichem Sachverhalt.

Merksatz

Klassische Privatentnahmen gibt es beim Einzelunternehmen – nicht einfach bei einer GmbH.

Privater Einkauf mit der betrieblichen Bankkarte

Ein sehr typischer Praxisfall:

Der Einzelunternehmer kauft mit der Firmenkarte privat Lebensmittel für:

80,00 €

Der Einkauf hat keinerlei betrieblichen Zusammenhang.

Dann sollte der Betrag nicht als betrieblicher Aufwand gebucht werden.

Buchung

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) 80,00 € an 1200 Bank 80,00 €

Falsch wäre beispielsweise

Bürobedarf an Bank

nur weil die Zahlung über das Geschäftskonto erfolgte.

Merksatz

Das verwendete Bankkonto entscheidet nicht, ob etwas betrieblich oder privat ist. Der Zweck entscheidet.

Praxisbeispiel 3: Private Restaurantrechnung vom Geschäftskonto

Der Unternehmer geht mit seiner Familie privat essen.

Rechnungsbetrag:

150,00 €

Bezahlt wird versehentlich mit der geschäftlichen Karte.

Es liegt keine betriebliche Bewirtung vor.

Buchung

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) 150,00 € an 1200 Bank 150,00 €

Der Betrag darf nicht nur deshalb als Bewirtungsaufwand behandelt werden, weil die Firmenkarte benutzt wurde.

Private Rechnung wird vom Geschäftskonto bezahlt

Auch private Versicherungen, private Abonnements oder andere persönliche Kosten können versehentlich beziehungsweise bewusst über das betriebliche Bankkonto bezahlt werden.

Soweit es tatsächlich private Aufwendungen des Unternehmers sind, handelt es sich grundsätzlich um eine Privatentnahme.

Beispiel

Private Rechnung:

500,00 €

Zahlung vom Geschäftskonto:

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) 500,00 € an 1200 Bank 500,00 €

Privatsteuern haben ein spezielleres Konto

Nicht jede private Zahlung sollte pauschal auf 1801 landen.

Für bestimmte private Steuerzahlungen gibt es beispielsweise:

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)

Dazu können je nach Sachverhalt insbesondere private Einkommensteuerzahlungen gehören.

Merksatz

1801 ist allgemein – existiert ein passenderes Privatkonto, sollte dieses geprüft werden.

Sonderausgaben und andere private Bereiche

Der SKR03 enthält für Einzelunternehmen weitere spezielle Privatkonten.

Dadurch können private Vorgänge genauer ausgewertet werden.

Neben allgemeinen Privatentnahmen existieren beispielsweise eigene Bereiche für:

  • Privatsteuern
  • Sonderausgaben
  • Spenden
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Grundstücksaufwendungen und -erträge
  • unentgeltliche Wertabgaben
  • Privateinlagen

1801 ist deshalb das allgemeine Privatentnahmekonto und nicht zwingend das richtige Konto für jeden denkbaren privaten Vorgang.

Geldentnahme und Sachentnahme unterscheiden

Bei einer Geldentnahme ist die Buchung meist sehr einfach.

Geldentnahme

1801 an Bank beziehungsweise Kasse

Bei einer Sachentnahme können dagegen weitere steuerliche Folgen entstehen.

Beispiel

Der Unternehmer nimmt Ware aus dem Betrieb und verwendet sie privat.

Dann ist nicht nur die Eigenkapitalbewegung relevant.

Es kann außerdem eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen.

Dafür existiert für Einzelunternehmen:

1881 Unentgeltliche Wertabgaben (nur Einzelunternehmen)

sowie entsprechende Gegenkonten für die konkrete Entnahme und deren Umsatzsteuerbehandlung.

Merksatz

Geld privat herausnehmen = 1801. Ware oder betriebliche Leistung privat nutzen = unentgeltliche Wertabgabe gesondert prüfen.

Beispiel: Ware wird privat entnommen

Ein Lebensmittelhändler nimmt Waren aus seinem Sortiment für den eigenen Haushalt mit.

Das ist wirtschaftlich ebenfalls eine Privatentnahme.

Umsatzsteuerlich können jedoch besondere Regeln für unentgeltliche Wertabgaben gelten.

Deshalb sollte der Vorgang nicht einfach wie eine Geldentnahme mit:

1801 an Warenbestand

abgearbeitet werden.

Stattdessen ist die konkrete Entnahme- und Umsatzsteuerlogik zu prüfen.

Merksatz

Bei Sachentnahmen immer auch an Bewertung und Umsatzsteuer denken.

Private Nutzung eines betrieblichen Pkw

Auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist wirtschaftlich dem privaten Bereich des Unternehmers zuzurechnen.

Sie wird aber nicht einfach als normale Geldentnahme auf 1801 gebucht.

Für die private Kfz-Nutzung und die damit verbundene unentgeltliche Wertabgabe existieren besondere Konten und Bewertungsregeln.

Je nach Methode können beispielsweise relevant sein:

  • 1-%-Methode
  • Fahrtenbuch
  • Umsatzsteuer auf die private Nutzung

Merksatz

Privat gefahrenes Betriebsauto = spezieller Kfz-/Wertabgabenfall, nicht einfach 1801 an Bank.

Entnahme eines Anlageguts

Ein Unternehmer kann auch einen betrieblichen Vermögensgegenstand dauerhaft in sein Privatvermögen überführen.

Beispiel:

Ein bisher betrieblich genutzter Laptop wird künftig ausschließlich privat verwendet.

Das ist keine normale Geldentnahme.

Bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts müssen insbesondere geprüft werden:

  • Wertansatz der Entnahme
  • Ausbuchung des Anlagevermögens
  • möglicher Buchgewinn oder Buchverlust
  • umsatzsteuerliche Folgen

Merksatz

Anlagegut privat übernehmen = mehr als nur eine einfache Privatbuchung.

Privatentnahme und Umsatzsteuer

Eine reine Geldentnahme löst grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus.

Beispiel

Der Unternehmer nimmt:

1.000,00 € Bargeld

privat aus der Kasse.

Es gibt keine Lieferung und keine sonstige Leistung.

Deshalb wird nicht zusätzlich Umsatzsteuer gebucht.

Anders kann es bei der privaten Entnahme von Waren oder der privaten Nutzung betrieblicher Gegenstände aussehen.

Merksatz

Geldentnahme = keine Umsatzsteuer. Sachentnahme oder private Nutzung = Umsatzsteuer gesondert prüfen.

Keine Vorsteuer aus privaten Ausgaben

Bezahlt ein Einzelunternehmer eine rein private Rechnung über das Geschäftskonto, darf nicht allein deshalb Vorsteuer geltend gemacht werden.

Beispiel

Private Anschaffung:

119,00 € brutto

mit 19,00 € ausgewiesener Umsatzsteuer.

Die Anschaffung ist ausschließlich privat.

Dann wird nicht gebucht:

100,00 € Aufwand + 19,00 € 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %

sondern grundsätzlich der gesamte private Zahlungsbetrag als Privatentnahme.

Merksatz

Private Ausgabe bleibt privat – auch wenn auf dem Beleg Umsatzsteuer steht.

Unternehmerlohn ist keine normale Betriebsausgabe

Beim Einzelunternehmen kann sich der Unternehmer nicht selbst wie ein fremder Arbeitnehmer ein normales steuerlich abzugsfähiges Gehalt zahlen.

Überweist sich der Unternehmer monatlich beispielsweise:

2.500,00 €

für seinen privaten Lebensunterhalt, handelt es sich grundsätzlich um eine Privatentnahme.

Buchung

1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) 2.500,00 € an 1200 Bank 2.500,00 €

Der Betrag ist kein Personalaufwand des Einzelunternehmens.

Merksatz

Was der Einzelunternehmer für sich selbst herausnimmt, ist grundsätzlich Entnahme – kein eigenes Gehalt als Betriebsausgabe.

Regelmäßige monatliche Privatentnahmen

Viele Einzelunternehmer überweisen sich jeden Monat einen festen Betrag für den privaten Lebensunterhalt.

Beispiel:

Monatliche Entnahme:

2.000,00 €

Zwölf Monate:

12 × 2.000,00 € =

24.000,00 € Privatentnahmen pro Jahr

Der Saldo auf 1801 würde vor dem Abschluss entsprechend:

24.000,00 € Soll

betragen, sofern keine weiteren Buchungen vorliegen.

Diese 24.000,00 € sind kein Jahresaufwand des Unternehmens.

Privatentnahmen können höher als der Gewinn sein

Ein Unternehmer kann beispielsweise einen Gewinn von:

20.000,00 €

erzielen und gleichzeitig:

30.000,00 €

privat entnehmen.

Das ist buchhalterisch möglich.

Die Entnahmen vermindern dann das Eigenkapital stärker, als der Gewinn es erhöht.

Beispiel

Eigenkapital Anfang:

50.000,00 €

  • Gewinn:

20.000,00 €

− Entnahmen:

30.000,00 €

= Eigenkapital Ende:

40.000,00 €

Merksatz

Gewinn und Privatentnahme sind zwei verschiedene Größen.

Hohe Entnahmen können die Liquidität belasten

Auch wenn eine Privatentnahme kein Aufwand ist, fließt bei einer Geldentnahme tatsächlich Liquidität aus dem Betrieb ab.

Ein Unternehmen kann deshalb profitabel sein und trotzdem Liquiditätsprobleme bekommen, wenn der Unternehmer sehr viel Geld privat entnimmt.

Beispiel

Jahresgewinn:

60.000,00 €

Privatentnahmen:

90.000,00 €

Das Unternehmen ist zwar profitabel, verliert aber zusätzlich Eigenkapital und Liquidität.

Merksatz

Nicht gewinnwirksam bedeutet nicht folgenlos.

Privatentnahmen und Schuldzinsen

Sehr hohe Privatentnahmen können auch steuerlich relevant werden.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann § 4 Abs. 4a EStG bei sogenannten Überentnahmen Auswirkungen auf die Abziehbarkeit betrieblicher Schuldzinsen haben.

Dafür ist unter anderem das Verhältnis von:

  • Gewinn
  • Einlagen
  • Entnahmen

relevant.

Nicht jeder hohe Entnahmebetrag führt automatisch zu nicht abzugsfähigen Schuldzinsen, aber die Entwicklung sollte bei entsprechender Finanzierungssituation geprüft werden.

Merksatz

Hohe Privatentnahmen können neben der Liquidität auch steuerliche Folgewirkungen haben.

Einzelunternehmen und EÜR

Auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen Privatentnahmen von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben getrennt werden.

Eine private Geldentnahme ist auch bei der EÜR keine Betriebsausgabe.

Beispiel

Bankabbuchung privat:

500,00 €

Diese 500,00 € vermindern nicht den steuerlichen Gewinn allein deshalb, weil sie vom Geschäftskonto abgegangen sind.

Was wird typischerweise auf Konto 1801 gebucht?

Typischerweise können auf 1801 erfasst werden:

  • Geldüberweisungen vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Einzelunternehmers
  • Bargeldentnahmen aus der betrieblichen Kasse für private Zwecke
  • rein private Ausgaben, die über ein betriebliches Bankkonto bezahlt wurden
  • sonstige allgemeine private Geldentnahmen, soweit kein spezielleres Privatkonto zutreffender ist
  • Korrekturen entsprechender Privatentnahmen

Was gehört typischerweise nicht auf Konto 1801?

Nicht automatisch auf 1801 gehören:

Kontoart und Abschluss

Kontonummer: 1801 Kontenbezeichnung: Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) Kontenart: Privatkonto Kontenklasse: 1 Kategorie: Privat Normale Kontoseite: Soll Privatentnahme: Soll Korrektur einer Entnahme: Haben Abschluss: Eigenkapital Bilanz: Nicht als eigener Bilanzposten; wird mit dem Eigenkapital verrechnet GuV: Nicht in der GuV

Was zeigt der Saldo des Kontos?

Der typische Sollsaldo von 1801 zeigt die im laufenden Geschäftsjahr auf diesem Konto erfassten allgemeinen Privatentnahmen des Einzelunternehmers.

Beispiel

Januar:

2.000,00 €

Februar:

2.000,00 €

März:

2.500,00 €

weitere Entnahmen bis Dezember:

17.500,00 €

Gesamtsaldo:

24.000,00 € Soll

Das bedeutet nicht, dass das Unternehmen 24.000,00 € Aufwand hatte.

Es bedeutet:

Der Unternehmer hat im betrachteten Jahr 24.000,00 € allgemeines Betriebsvermögen privat entnommen.

Warum ein Habensaldo auffällig wäre

1801 besitzt normalerweise die Sollseite.

Ein Habensaldo sollte deshalb geprüft werden.

Mögliche Ursachen:

  • Stornierung früherer Privatentnahmen
  • Soll und Haben vertauscht
  • Privateinlagen wurden versehentlich auf 1801 gebucht
  • Abschlussbuchung wurde falsch vorgenommen

Ein Habensaldo ist nicht technisch ausgeschlossen, sollte aber nachvollziehbar sein.

Typische Fehler

Privatentnahme als Aufwand buchen

Eine private Geldentnahme vermindert Eigenkapital und Liquidität, nicht unmittelbar den Gewinn.

Privateinlage auf 1801 buchen

Dafür existiert 1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen).

Private Zahlung über Geschäftskonto als Betriebsausgabe behandeln

Der Zahlungsweg macht eine private Ausgabe nicht betrieblich.

Vorsteuer aus privaten Rechnungen ziehen

Bei rein privaten Leistungen besteht nicht allein wegen einer Rechnung mit Umsatzsteuer ein betrieblicher Vorsteuerabzug.

Sachentnahmen wie Geldentnahmen behandeln

Bei Waren, Anlagegütern und privater Nutzung betrieblicher Gegenstände müssen Bewertung und Umsatzsteuer zusätzlich geprüft werden.

Privatsteuern immer auf 1801 buchen

Für Privatsteuern gibt es 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen).

1801 bei einer GmbH verwenden

Eine Kapitalgesellschaft kennt keine klassischen Privatentnahmen des Gesellschafters wie ein Einzelunternehmen.

1800 und 1801 verwechseln

1800 betrifft Vollhafter, 1801 ausdrücklich Einzelunternehmen.

Unternehmerentnahme als Gehaltsaufwand behandeln

Der Einzelunternehmer kann sein eigenes entnommenes Geld nicht wie normalen Arbeitnehmerlohn als Betriebsausgabe behandeln.

Gewinn und Entnahmen gleichsetzen

Der Gewinn wird durch Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Aufwendungen bestimmt. Die Höhe der Privatentnahmen ist davon getrennt zu betrachten.

Verwandte Konten

Kurz zusammengefasst

Das Konto 1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) erfasst allgemeine private Entnahmen eines Einzelunternehmers, insbesondere Geldentnahmen vom betrieblichen Bank- oder Kassenbestand. Das Konto besitzt normalerweise die Sollseite und wird nicht über die GuV, sondern über das Eigenkapital abgeschlossen. Eine Privatentnahme ist kein betrieblicher Aufwand und vermindert den Gewinn deshalb nicht unmittelbar. Für spezielle private Vorgänge wie Privatsteuern, unentgeltliche Wertabgaben oder Privateinlagen existieren eigene Konten, die gegenüber 1801 vorzuziehen sind.

Kurzform: Einzelunternehmer nimmt Geld für privat aus dem Betrieb = 1801 im Soll. Kein Aufwand, keine GuV – die Entnahme mindert das Eigenkapital. Privateinlage = 1891.

QUELLEN & STAND

Fachliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert:

Die Quellen bilden die fachliche Grundlage des Artikels. Die Darstellung ist didaktisch vereinfacht und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.