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SKR03 · KONTO 4320

Gewerbesteuer

Das Konto 4320 Gewerbesteuer erfasst den handelsrechtlichen Aufwand aus der Gewerbesteuer eines Gewerbebetriebs. Es handelt sich um ein Aufwandskonto mit normaler Sollseite und Abschluss über die GuV. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, Zuführungen zu Gewerbesteuerrückstellungen sowie spätere Festsetzungen müssen zum Jahresabschluss aufeinander abgestimmt werden. Obwohl die Gewerbesteuer handelsrechtlich Aufwand ist, darf sie nach § 4 Abs. 5b EStG den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Das Konto auf einen Blick

Kontoart
Aufwandskonto
Kategorie
Aufwand
Normale Seite
Soll
Abschluss
GuV
Bilanz
Nicht in der Bilanz
GuV
Aufwand

Einfach erklärt

Das Konto 4320 Gewerbesteuer erfasst den Aufwand aus der Gewerbesteuer eines Unternehmens.

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf den Gewerbebetrieb. Ihre tatsächliche Höhe hängt unter anderem vom Gewerbeertrag und vom Hebesatz der zuständigen Gemeinde ab.

In der Finanzbuchhaltung erscheint die Gewerbesteuer zunächst als Aufwand.

Deshalb wird 4320 grundsätzlich im Soll gebucht.

Eine Besonderheit ist jedoch wichtig:

Obwohl die Gewerbesteuer handelsrechtlich Aufwand darstellt, darf sie nach § 4 Abs. 5b EStG den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Merksatz

Gewerbesteuer = buchhalterisch Aufwand, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Soll oder Haben?

4320 ist ein Aufwandskonto.

Deshalb gilt grundsätzlich:

  • Gewerbesteueraufwand entsteht → Soll
  • Erstattung oder Korrektur des Aufwands → Haben

Typische Zahlung

4320 Gewerbesteuer an 1200 Bank

Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung

4320 Gewerbesteuer an 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG

Merksatz

Gewerbesteueraufwand = 4320 im Soll.

Praxisbeispiel 1: Gewerbesteuer-Vorauszahlung

Ein Unternehmen überweist eine Gewerbesteuer-Vorauszahlung von:

5.000,00 €

an die Gemeinde.

Vereinfachte Buchung

4320 Gewerbesteuer 5.000,00 € an 1200 Bank 5.000,00 €

Das Unternehmen hat damit während des Jahres bereits 5.000,00 € Gewerbesteueraufwand erfasst.

Am Jahresende muss geprüft werden, ob die tatsächlich auf das Geschäftsjahr entfallende Gewerbesteuer höher oder niedriger ist.

Merksatz

Vorauszahlung ist noch nicht automatisch die endgültige Jahressteuer.

Warum gibt es Vorauszahlungen?

Die endgültige Gewerbesteuer für ein Geschäftsjahr steht häufig erst später fest.

Damit die Steuer nicht erst lange nach Ablauf des Jahres vollständig gezahlt wird, setzt die Gemeinde regelmäßig Vorauszahlungen fest.

Diese können während des Jahres beispielsweise quartalsweise gezahlt werden.

Am Jahresende beziehungsweise nach Erstellung der Steuerberechnung wird dann festgestellt:

  • wie hoch die tatsächliche Gewerbesteuer ist
  • wie viel bereits vorausgezahlt wurde
  • ob noch eine Nachzahlung entsteht
  • oder ob eine Erstattung zu erwarten ist

Praxisbeispiel 2: Vorauszahlungen reichen nicht aus

Das Unternehmen hat im Jahr Gewerbesteuer-Vorauszahlungen geleistet von:

20.000,00 €

Die voraussichtliche Gewerbesteuer für das Geschäftsjahr beträgt jedoch:

26.000,00 €

Noch offene Belastung:

26.000 − 20.000 =

6.000,00 €

Für diese noch offene Steuer kann zum Jahresabschluss eine Gewerbesteuerrückstellung erforderlich sein.

Zusätzliche Buchung

4320 Gewerbesteuer 6.000,00 € an 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG 6.000,00 €

Damit beträgt der gesamte auf das Jahr entfallende Gewerbesteueraufwand:

26.000,00 €

Merksatz

Vorauszahlungen + Rückstellung sollen zusammen die Gewerbesteuerbelastung des Jahres abbilden.

Gewerbesteuerrückstellung

Zum Bilanzstichtag liegt der endgültige Gewerbesteuerbescheid häufig noch nicht vor.

Die Steuer gehört wirtschaftlich aber bereits zum abgelaufenen Geschäftsjahr.

Dann kann eine Rückstellung erforderlich sein.

Dafür ist insbesondere relevant:

0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG

Typische Buchung

4320 Gewerbesteuer an 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG

4320 zeigt dabei den Aufwand.

0956 zeigt die erwartete Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz.

Merksatz

4320 = Aufwand. 0956 = noch nicht endgültig abgewickelte Verpflichtung.

Praxisbeispiel 3: Bildung der Rückstellung

Ein Unternehmen erwartet aufgrund seiner vorläufigen Gewerbesteuerberechnung eine Gesamtbelastung von:

30.000,00 €

Vorauszahlungen wurden bisher geleistet:

24.000,00 €

Noch offene Gewerbesteuer:

6.000,00 €

Buchung

4320 Gewerbesteuer 6.000,00 € an 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG 6.000,00 €

Damit ist die vollständige erwartete Jahresbelastung in der GuV berücksichtigt.

Was passiert, wenn später der Gewerbesteuerbescheid kommt?

Wurde für die erwartete Gewerbesteuer bereits eine Rückstellung gebildet, darf die spätere Zahlung nicht erneut vollständig als neuer Aufwand auf 4320 gebucht werden.

Sonst würde der Gewerbesteueraufwand doppelt erfasst.

Beispiel

Rückstellung:

6.000,00 €

Endgültige Nachzahlung laut Bescheid:

6.000,00 €

Dann wird die Rückstellung verwendet beziehungsweise über eine entsprechende Steuerverbindlichkeit abgewickelt.

Vereinfacht kann die Zahlung beispielsweise lauten:

0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG 6.000,00 € an 1200 Bank 6.000,00 €

oder die Rückstellung wird zunächst in eine feststehende Verbindlichkeit wie 1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben umgebucht und anschließend bezahlt.

Merksatz

Aufwand bereits über Rückstellung gebucht = bei Zahlung nicht nochmals vollständig 4320 belasten.

Endgültige Gewerbesteuer ist höher als die Rückstellung

Die ursprüngliche Schätzung kann zu niedrig gewesen sein.

Beispiel

Rückstellung:

6.000,00 €

Tatsächliche Nachzahlung:

7.000,00 €

Differenz:

1.000,00 €

Die vorhandene Rückstellung deckt 6.000,00 € ab.

Der zusätzliche Betrag von 1.000,00 € muss als weiterer Gewerbesteueraufwand erfasst werden.

Merksatz

Bescheid höher als Rückstellung = Differenz zusätzlicher Aufwand.

Endgültige Gewerbesteuer ist niedriger als die Rückstellung

Auch die umgekehrte Situation ist möglich.

Beispiel

Rückstellung:

6.000,00 €

Tatsächliche Nachzahlung:

4.500,00 €

Nicht benötigte Rückstellung:

1.500,00 €

Der überschüssige Betrag muss aufgelöst beziehungsweise korrigiert werden.

Dadurch vermindert sich der zuvor zu hoch erfasste Gewerbesteueraufwand entsprechend.

Gewerbesteuer ist steuerlich nicht abzugsfähig

Das ist die wichtigste Besonderheit von 4320.

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben.

Das bedeutet:

In der Buchhaltung wird Gewerbesteuer als Aufwand erfasst.

Für die steuerliche Gewinnermittlung darf dieser Aufwand den steuerpflichtigen Gewinn aber nicht mindern.

Er wird daher steuerlich entsprechend neutralisiert beziehungsweise wieder hinzugerechnet.

Beispiel

Handelsrechtlicher Gewinn vor Gewerbesteuer:

100.000,00 €

Gewerbesteueraufwand:

15.000,00 €

Handelsrechtlicher Gewinn nach Gewerbesteuer:

85.000,00 €

Für steuerliche Zwecke darf die Gewerbesteuer den maßgeblichen Gewinn jedoch nicht dauerhaft um 15.000,00 € mindern.

Merksatz

4320 mindert die handelsrechtliche GuV, aber nicht den steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 5b EStG.

Warum wird die Gewerbesteuer trotzdem auf einem Aufwandskonto gebucht?

Weil Handelsrecht und Steuerrecht unterschiedliche Fragen beantworten.

Handelsrecht

Die Gewerbesteuer ist wirtschaftlich eine Belastung des Unternehmens.

→ Aufwand in der GuV

Steuerrecht

Der Gesetzgeber bestimmt ausdrücklich, dass sie nicht als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn mindern darf.

→ steuerliche Korrektur

Das ist kein Widerspruch.

Merksatz

Buchhalterischer Aufwand und steuerliche Abziehbarkeit sind zwei verschiedene Dinge.

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer unterscheiden

Bei einer GmbH können sowohl:

  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer

anfallen.

Diese Steuerarten dürfen nicht vermischt werden.

Gewerbesteuer

→ 4320 Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer

→ eigener Steuerbereich

Auch die entsprechenden Rückstellungen werden getrennt erfasst.

Für Körperschaftsteuer kann beispielsweise ein spezielles Rückstellungskonto relevant sein.

Merksatz

GmbH zahlt möglicherweise mehrere Ertragsteuern – jede Steuerart getrennt buchen.

Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen

Auch Einzelunternehmen können Gewerbesteuer zahlen.

Das gilt allerdings nur, wenn ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können bei der Gewerbesteuer grundsätzlich einen Freibetrag von:

24.500,00 €

beim Gewerbeertrag haben.

Die konkrete Berechnung erfolgt nach den gewerbesteuerlichen Vorschriften.

Wichtig

Die Gewerbesteuer ist auch beim Einzelunternehmen keine Privatsteuer.

Sie gehört nicht auf:

1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)

sondern in den betrieblichen Gewerbesteuerbereich.

Merksatz

Einkommensteuer des Einzelunternehmers = privat. Gewerbesteuer des Betriebs = 4320.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer nicht verwechseln

Einkommensteuer

betrifft die natürliche Person.

Beim Einzelunternehmen gehört sie grundsätzlich in den Privatbereich.

→ beispielsweise 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)

Gewerbesteuer

betrifft den Gewerbebetrieb.

→ 4320

Beispiel

Der Einzelunternehmer bezahlt:

10.000,00 € Einkommensteuer

und:

8.000,00 € Gewerbesteuer

Die beiden Zahlungen dürfen nicht auf dasselbe Konto gebucht werden.

Gewerbesteuer und § 35 EStG

Bei natürlichen Personen und Mitunternehmern kann die Gewerbesteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Einkommensteuer über die Steuerermäßigung nach § 35 EStG teilweise berücksichtigt werden.

Das ändert jedoch nichts daran, dass die Gewerbesteuer selbst nach § 4 Abs. 5b EStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe ist.

Merksatz

Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig bedeutet nicht, dass es bei natürlichen Personen keinerlei steuerliche Entlastung geben kann.

Wie wird Gewerbesteuer vereinfacht berechnet?

Die genaue Gewerbesteuerberechnung kann komplex sein.

Vereinfacht läuft sie etwa so:

  1. Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn.
  2. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen werden berücksichtigt.
  3. Daraus ergibt sich der Gewerbeertrag.
  4. Gegebenenfalls wird ein Freibetrag berücksichtigt.
  5. Auf den maßgeblichen Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl angewendet.
  6. Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Vereinfachtes Beispiel

Maßgeblicher Gewerbeertrag:

100.000,00 €

Steuermesszahl:

3,5 %

Steuermessbetrag:

100.000 × 3,5 % =

3.500,00 €

Hebesatz:

400 %

Gewerbesteuer:

3.500 × 400 % =

14.000,00 €

Wichtig

Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Hinzurechnungen, Kürzungen, Freibeträge, Verlustvorträge und andere Besonderheiten können die Berechnung verändern.

Der Hebesatz ist von der Gemeinde abhängig

Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Dadurch kann die Gewerbesteuerbelastung zweier ansonsten gleicher Unternehmen unterschiedlich ausfallen.

Beispiel

Steuermessbetrag:

5.000,00 €

Gemeinde A mit 400 %:

20.000,00 € Gewerbesteuer

Gemeinde B mit 450 %:

22.500,00 € Gewerbesteuer

Merksatz

Gleicher Gewerbeertrag bedeutet nicht zwingend gleiche Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und Jahressteuer abstimmen

Zum Jahresabschluss sollte 4320 nicht einfach nur aus den während des Jahres gezahlten Vorauszahlungen bestehen bleiben.

Es muss geprüft werden, welche Gewerbesteuer tatsächlich dem Geschäftsjahr zuzurechnen ist.

Beispiel

Vorauszahlungen:

16.000,00 €

Tatsächliche Jahresbelastung:

19.000,00 €

Zusätzlicher Aufwand beziehungsweise Rückstellung:

3.000,00 €

Saldo 4320 nach Abschluss:

19.000,00 € Soll

Damit zeigt das Konto die wirtschaftliche Gewerbesteuerbelastung des Geschäftsjahres und nicht lediglich die zufällig bereits gezahlten Beträge.

Merksatz

4320 am Jahresende mit der Gewerbesteuerberechnung abstimmen.

Vorauszahlungen sind höher als die tatsächliche Gewerbesteuer

Es kann auch zu viel vorausgezahlt worden sein.

Beispiel

Vorauszahlungen:

20.000,00 €

Tatsächliche Gewerbesteuer:

17.000,00 €

Überzahlung:

3.000,00 €

Dann besteht wirtschaftlich eine Forderung gegenüber der Gemeinde.

Dafür kann beispielsweise relevant sein:

1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen

Der Gewerbesteueraufwand des Jahres beträgt dann nicht 20.000,00 €, sondern nur 17.000,00 €.

Merksatz

Zu viel vorausgezahlt = Aufwand korrigieren und Forderung prüfen.

Praxisbeispiel 4: Gewerbesteuerüberzahlung

Während des Jahres wurden vier Vorauszahlungen von jeweils:

5.000,00 €

geleistet.

Gesamt:

20.000,00 €

Die endgültige Berechnung ergibt jedoch nur:

17.000,00 €

Damit wurden:

3.000,00 €

zu viel gezahlt.

Der Aufwand auf 4320 muss auf die tatsächliche Jahresbelastung reduziert werden.

Gleichzeitig wird die Erstattungsforderung gegenüber der Gemeinde ausgewiesen.

Erstattung aus Gewerbesteuer

Erstattet die Gemeinde Gewerbesteuer, muss geprüft werden, auf welches Jahr sich die Erstattung bezieht.

Erstattung betrifft das laufende Jahr

Dann kann sie grundsätzlich den laufenden Gewerbesteueraufwand auf 4320 vermindern.

Erstattung betrifft ein früheres Jahr

Dann können periodenfremde beziehungsweise besondere Abschlussfragen entstehen.

Die Erstattung sollte nicht ohne Prüfung einfach gegen den laufenden Jahresaufwand gebucht werden.

Merksatz

Bei Gewerbesteuererstattung immer prüfen, welches Jahr betroffen ist.

Praxisbeispiel 5: Erstattung im gleichen Geschäftsjahr

Vorauszahlungen:

12.000,00 €

Korrektur der Gemeinde:

2.000,00 € Erstattung

Dann kann der Gewerbesteueraufwand entsprechend vermindert werden.

Vereinfachte Buchung

1200 Bank 2.000,00 € an 4320 Gewerbesteuer 2.000,00 €

wenn damit eine im selben Geschäftsjahr auf 4320 erfasste Gewerbesteuer korrigiert wird.

Gewerbesteuer ist keine Umsatzsteuer

Auf Gewerbesteuer wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Deshalb gibt es bei einer Gewerbesteuerzahlung keine abzugsfähige Vorsteuer.

Beispiel

Gewerbesteuer:

10.000,00 €

Richtig:

4320 Gewerbesteuer 10.000,00 € an 1200 Bank 10.000,00 €

Nicht:

Gewerbesteuer netto + 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %.

Merksatz

Gewerbesteuer enthält keine Vorsteuer.

Gewerbesteuer und Grundsteuer unterscheiden

Gewerbesteuer

knüpft an den Gewerbebetrieb und dessen Gewerbeertrag an.

→ 4320

Grundsteuer

knüpft an Grundbesitz an.

→ 2375 Grundsteuer

Merksatz

Gewerbebetrieb = Gewerbesteuer. Grundstück = Grundsteuer.

Gewerbesteuer und 4510 Kfz-Steuer unterscheiden

Auch die Kfz-Steuer ist eine andere Steuerart.

Fahrzeugsteuer

→ 4510 Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

→ 4320

Die bloße Tatsache, dass es sich jeweils um eine Steuer handelt, bedeutet nicht, dass dieselben Konten verwendet werden.

Gewerbesteuer und sonstige Betriebssteuern

Für andere betriebliche Steuern existieren weitere Konten.

Beispielsweise:

4340 Sonstige Betriebssteuern

4320 sollte deshalb gezielt für Gewerbesteuer verwendet werden.

Merksatz

Spezielle Steuer = spezielles Konto. Gewerbesteuer gehört auf 4320.

4320 oder 1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben?

Diese Konten haben unterschiedliche Aufgaben.

4320 Gewerbesteuer

zeigt den Aufwand.

1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben

zeigt eine noch offene feststehende Verpflichtung.

Beispiel

Gewerbesteuerbescheid liegt vor:

8.000,00 €

Zahlung erfolgt erst später.

Dann kann je nach vorheriger Rückstellungs- und Abschlussbuchung eine feststehende Verbindlichkeit auf 1736 relevant sein.

Bei Zahlung:

1736 an 1200 Bank

Der Gewerbesteueraufwand wird dadurch nicht nochmals neu erzeugt.

Merksatz

4320 = Aufwand. 1736 = noch offene Schuld.

4320 oder 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG?

Auch diese beiden Konten gehören zusammen, haben aber unterschiedliche Funktionen.

4320

Aufwand in der GuV.

0956

Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz.

Buchung

4320 an 0956

Damit entsteht gleichzeitig:

  • Gewerbesteueraufwand
  • erwartete Verpflichtung

Merksatz

Aufwand und Rückstellung sind zwei Seiten derselben Abschlussbuchung.

Gewerbesteuer-Nebenleistungen

Zu einer Gewerbesteuer können zusätzlich Nebenleistungen entstehen.

Beispiele können je nach Sachverhalt sein:

  • Zinsen
  • Säumniszuschläge
  • Verspätungszuschläge

§ 4 Abs. 5b EStG erfasst ausdrücklich auch die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen beim Betriebsausgabenabzug.

Für die Buchhaltung kann dennoch je nach Art der Nebenleistung ein spezielleres Aufwandskonto sinnvoll beziehungsweise vorgesehen sein.

Merksatz

Nebenleistung nicht automatisch mit der eigentlichen Gewerbesteuer vermischen – Kontierung gesondert prüfen.

Gewerbesteuer entsteht auch bei Verlust nicht automatisch

Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag.

Hat ein Unternehmen keinen positiven maßgeblichen Gewerbeertrag, entsteht nicht allein deshalb Gewerbesteuer, weil es ein Gewerbebetrieb ist.

Umgekehrt kann der handelsrechtliche Gewinn vom Gewerbeertrag abweichen, weil gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt werden.

Merksatz

Handelsrechtlicher Gewinn und Gewerbeertrag sind nicht zwingend identisch.

Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden bestimmte Aufwendungen unter gesetzlichen Voraussetzungen teilweise wieder hinzugerechnet.

Dazu können beispielsweise bestimmte Finanzierungs- und Mietbestandteile gehören.

Das bedeutet:

Der Gewerbeertrag kann höher sein als der steuerliche Gewinn vor der gewerbesteuerlichen Korrektur.

Die genaue Berechnung gehört jedoch zur Gewerbesteuerberechnung und nicht zur normalen Buchung auf 4320.

Merksatz

4320 zeigt die Steuer – nicht die einzelnen Hinzurechnungen, aus denen sie berechnet wurde.

Mehrere Betriebsstätten

Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, kann der Gewerbesteuermessbetrag auf verschiedene Gemeinden zerlegt werden.

Dann können unterschiedliche Hebesätze zur Anwendung kommen.

Für die Buchhaltung bleibt die gesamte Gewerbesteuer dennoch Gewerbesteueraufwand.

Bei internen Auswertungen kann eine zusätzliche Zuordnung nach Betriebsstätten oder Kostenstellen sinnvoll sein.

Gewerbesteuer bei Freiberuflern

Reine freiberufliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht allein wegen ihrer selbstständigen Ausübung der Gewerbesteuer.

Ob eine Tätigkeit tatsächlich freiberuflich oder gewerblich ist, richtet sich jedoch nach den steuerlichen Voraussetzungen.

4320 sollte deshalb nur verwendet werden, wenn tatsächlich eine Gewerbesteuerbelastung besteht.

Keine Privatentnahme bei Gewerbesteuerzahlung

Bei einem Einzelunternehmen ist Gewerbesteuer betrieblich veranlasst.

Eine Zahlung vom Geschäftskonto wird deshalb nicht als normale Privatentnahme behandelt.

Einkommensteuer

→ Privatbereich, zum Beispiel 1811 Privatsteuern (nur Einzelunternehmen)

Gewerbesteuer

→ 4320

Merksatz

Gewerbesteuer bleibt Betriebssteuer, auch beim Einzelunternehmer.

Gewerbesteuer wird privat bezahlt

Ein Einzelunternehmer kann eine betriebliche Gewerbesteuerzahlung aus privaten Mitteln leisten.

Dann bleibt der zugrunde liegende Steueraufwand betrieblich.

Je nach Buchungszeitpunkt kann als Gegenkonto beispielsweise:

1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)

relevant sein.

Vereinfachtes Beispiel

Gewerbesteuer wird direkt privat bezahlt:

4320 Gewerbesteuer an 1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)

sofern die Verpflichtung nicht bereits vorher über eine Rückstellung oder Verbindlichkeit erfasst wurde.

Merksatz

Privat bezahlt ändert nicht automatisch den betrieblichen Charakter der Gewerbesteuer.

Gewerbesteuerbescheid als Beleg

Für die endgültige Abstimmung sind insbesondere wichtig:

  • Gewerbesteuermessbescheid
  • Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde
  • Vorauszahlungsbescheide
  • Zahlungsnachweise
  • Steuerberechnung
  • vorhandene Gewerbesteuerrückstellung
  • bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten

Der Bankkontoauszug allein reicht für die Jahresabschlussabstimmung häufig nicht aus.

Merksatz

Bank zeigt, was bezahlt wurde. Steuerbescheid und Berechnung zeigen, was tatsächlich geschuldet wird.

Abstimmung zum Jahresabschluss

Für 4320 sollte zum Jahresende nachvollziehbar sein:

  • Welche Vorauszahlungen wurden gebucht?
  • Wie hoch ist die voraussichtliche Jahressteuer?
  • Gibt es eine Nachzahlung?
  • Muss eine Rückstellung gebildet werden?
  • Liegt eine Überzahlung vor?
  • Gibt es eine Erstattungsforderung?
  • Sind Vorjahresbescheide enthalten?
  • Sind Nebenleistungen separat erfasst?
  • Wurde § 4 Abs. 5b EStG steuerlich berücksichtigt?

Merksatz

Saldo 4320 muss zur Gewerbesteuerberechnung des Geschäftsjahres passen.

Was wird typischerweise auf Konto 4320 gebucht?

Typischerweise werden auf 4320 erfasst:

  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
  • Gewerbesteueraufwand des Geschäftsjahres
  • Zuführungen zu Gewerbesteuerrückstellungen
  • Nachzahlungen, soweit noch nicht vorher erfolgswirksam erfasst
  • Korrekturen der Gewerbesteuerbelastung
  • Erstattungen beziehungsweise Minderungen, soweit sie sachlich dem laufenden Gewerbesteueraufwand zuzuordnen sind

Was gehört typischerweise nicht auf Konto 4320?

Nicht auf 4320 gehören beispielsweise:

Kontoart und Abschluss

Kontonummer: 4320 Kontenbezeichnung: Gewerbesteuer Kontenart: Aufwandskonto Kontenklasse: 4 Kategorie: Aufwand Bereich: Betriebliche Steuern Normale Kontoseite: Soll Gewerbesteueraufwand: Soll Erstattung beziehungsweise Korrektur: Haben Abschluss: GuV Bilanz: Nicht in der Bilanz GuV: Aufwand · Betriebliche Steuern Steuerliche Besonderheit: Nach § 4 Abs. 5b EStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe

Was zeigt der Saldo des Kontos?

Der typische Sollsaldo von 4320 zeigt den im Geschäftsjahr erfassten Gewerbesteueraufwand nach den vorgenommenen Buchungen und Korrekturen.

Beispiel

Vorauszahlungen:

20.000,00 €

Zusätzliche Rückstellung:

5.000,00 €

Gesamtsaldo 4320:

25.000,00 € Soll

Damit beträgt der handelsrechtlich erfasste Gewerbesteueraufwand des Jahres:

25.000,00 €

Für die steuerliche Gewinnermittlung ist das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG zu berücksichtigen.

Merksatz

4320 zeigt den Gewerbesteueraufwand des Jahres – nicht nur die tatsächlich gezahlten Beträge.

Warum ein Habensaldo auffällig wäre

4320 ist ein Aufwandskonto mit normaler Sollseite.

Ein Habensaldo sollte deshalb geprüft werden.

Mögliche Ursachen können sein:

  • hohe Gewerbesteuererstattung
  • Auflösung einer zuvor zu hoch gebildeten Rückstellung
  • Korrektur früherer Buchungen
  • Vorauszahlungen wurden falsch abgestimmt
  • Soll und Haben wurden vertauscht
  • Vorjahreserstattung wurde auf das laufende Aufwandskonto gebucht

Ein Habensaldo ist durch Korrekturen möglich, sollte aber nachvollziehbar sein.

Typische Fehler

Gewerbesteuer steuerlich als normale Betriebsausgabe abziehen

§ 4 Abs. 5b EStG schließt den Betriebsausgabenabzug aus.

Gewerbesteuer gar nicht als Aufwand buchen

Das steuerliche Abzugsverbot bedeutet nicht, dass die wirtschaftliche Belastung in der handelsrechtlichen GuV verschwinden darf.

Einkommensteuer des Einzelunternehmers auf 4320 buchen

Persönliche Einkommensteuer gehört grundsätzlich in den Privatbereich.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammenfassen

Beide Steuerarten müssen getrennt erfasst werden.

Nur die Vorauszahlungen als Jahresaufwand stehen lassen

Zum Abschluss muss die tatsächliche beziehungsweise voraussichtliche Jahresbelastung berücksichtigt werden.

Rückstellung zusätzlich zur vollständigen Jahressteuer doppelt buchen

Die Rückstellung darf nur die noch nicht anderweitig erfasste Verpflichtung abbilden.

Zahlung einer bereits erfassten Rückstellung erneut vollständig auf 4320 buchen

Dadurch würde derselbe Aufwand doppelt entstehen.

Überzahlung als negativen Aufwand ohne Forderung stehen lassen

Bei einer Erstattungsforderung kann 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen relevant sein.

Gewerbesteuer und Grundsteuer verwechseln

Grundsteuer gehört auf 2375 Grundsteuer.

Vorsteuer aus Gewerbesteuer herausrechnen

Gewerbesteuer enthält keine abzugsfähige Umsatzsteuer.

Feststehende Verbindlichkeit und Aufwand verwechseln

1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben zeigt die Schuld, 4320 den Aufwand.

Nebenleistungen ungeprüft auf 4320 buchen

Zinsen, Säumniszuschläge oder andere Nebenleistungen können ein spezielleres Konto benötigen.

Verwandte Konten

Kurz zusammengefasst

Das Konto 4320 Gewerbesteuer erfasst den handelsrechtlichen Gewerbesteueraufwand eines Unternehmens. Es handelt sich um ein Aufwandskonto mit normaler Sollseite und Abschluss über die GuV. Während des Jahres geleistete Vorauszahlungen müssen zum Jahresabschluss mit der tatsächlichen beziehungsweise voraussichtlichen Gewerbesteuerbelastung abgestimmt werden. Reichen Vorauszahlungen nicht aus, kann eine Rückstellung auf 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG erforderlich sein. Bei Überzahlungen kann eine Forderung wie 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen entstehen. Besonders wichtig: Die Gewerbesteuer ist zwar buchhalterisch Aufwand, darf aber nach § 4 Abs. 5b EStG den steuerlichen Gewinn nicht als Betriebsausgabe mindern.

Kurzform: Gewerbesteueraufwand = 4320 im Soll. Rückstellung = 0956. Feststehende offene Schuld = 1736 prüfen. Überzahlung = 1540 prüfen. Buchhalterisch Aufwand, steuerlich nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig.

QUELLEN & STAND

Fachliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert:

Die Quellen bilden die fachliche Grundlage des Artikels. Die Darstellung ist didaktisch vereinfacht und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.