Einfach erklärt
Das Konto 2113 Nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) ist ein besonderes Zinskonto.
Hier wird nicht einfach eine normale Zinsrechnung der Bank gebucht.
Stattdessen geht es um eine steuerliche Korrektur.
Ein Unternehmer kann betrieblich veranlasste Schuldzinsen zunächst als Aufwand haben, beispielsweise auf:
- 2110 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten
- 2118 Zinsen auf Kontokorrentkonten
- 2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
Bei Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften kann anschließend § 4 Abs. 4a EStG dazu führen, dass ein Teil dieser betrieblichen Schuldzinsen steuerlich nicht abgezogen werden darf, wenn sogenannte Überentnahmen vorliegen.
Der ermittelte nicht abzugsfähige Betrag ist der Hinzurechnungsbetrag.
Genau dafür ist 2113 vorgesehen.
Merksatz
2113 ist keine neue Zinszahlung – 2113 bildet eine steuerliche Korrektur bereits entstandener Schuldzinsen ab.
Soll oder Haben?
2113 ist ein Aufwandskonto mit normaler Sollseite.
Typischerweise wird der nach § 4 Abs. 4a EStG ermittelte Hinzurechnungsbetrag im Soll ausgewiesen.
Eine Korrektur beziehungsweise Rücknahme erfolgt entsprechend im Haben.
Wichtig
Die Buchung auf 2113 darf nicht mit einer Bankzahlung verwechselt werden.
Der Betrag wird durch eine steuerliche Berechnung ermittelt.
Merksatz
2113 = steuerlich nicht abzugsfähiger Zinsanteil, nicht zusätzliche Bankbelastung.
Was ist eine Überentnahme?
§ 4 Abs. 4a EStG definiert eine Überentnahme als den Betrag, um den die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres die Summe aus:
- Gewinn
- und Einlagen
übersteigen.
Vereinfacht:
Entnahmen > Gewinn + Einlagen = Überentnahme
Beispiel
Gewinn:
50.000,00 €
Einlagen:
5.000,00 €
Entnahmen:
70.000,00 €
Rechnung:
70.000 − 50.000 − 5.000 =
15.000,00 € Überentnahme
Merksatz
Wer mehr aus dem Betrieb entnimmt, als durch Gewinn und Einlagen gedeckt ist, kann eine Überentnahme erzeugen.
Warum können Überentnahmen zu nicht abzugsfähigen Zinsen führen?
Die Grundidee der Regelung lautet vereinfacht:
Ein Unternehmer soll nicht unbegrenzt Geld aus seinem Betrieb privat entnehmen und gleichzeitig betrieblich finanzierte Schuldzinsen vollständig steuerlich abziehen können.
Deshalb begrenzt § 4 Abs. 4a EStG bei Überentnahmen den Betriebsausgabenabzug bestimmter Schuldzinsen.
Wichtig ist dabei:
Die zugrunde liegenden Zinsen können betrieblich veranlasst sein.
Trotzdem kann ein Teil davon aufgrund der gesetzlichen Überentnahmeregel steuerlich nicht abzugsfähig werden.
Merksatz
Betrieblicher Zins bedeutet nicht automatisch: steuerlich immer vollständig abzugsfähig.
Wie werden die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen berechnet?
Das Gesetz verwendet eine typisierte Berechnung.
Grundsätzlich werden die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen mit:
6 %
der maßgeblichen Überentnahmen ermittelt.
Dabei werden nicht nur Überentnahmen des aktuellen Jahres betrachtet.
Auch Über- beziehungsweise Unterentnahmen aus Vorjahren können die Berechnung beeinflussen.
Vereinfacht
6 % × maßgeblicher Überentnahmebestand
ergibt zunächst den rechnerischen Hinzurechnungsbetrag.
Danach greift zusätzlich eine gesetzliche Begrenzung anhand der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen.
Praxisbeispiel 1: Einfache Überentnahme
Ein Einzelunternehmer hat einen maßgeblichen Überentnahmebestand von:
20.000,00 €
Typisierter Hinzurechnungsbetrag:
20.000 × 6 % =
1.200,00 €
Unterstellt, dass ausreichend berücksichtigungsfähige Schuldzinsen vorhanden sind und keine weitere Begrenzung greift, können:
1.200,00 €
steuerlich nicht abzugsfähige Schuldzinsen entstehen.
Dieser Betrag kann im Rahmen der steuerlichen Abschlussbuchungen über 2113 ausgewiesen werden.
Merksatz
Die 6 % werden auf die Überentnahme angewendet – nicht einfach auf die gesamten Zinsen.
Die 2.050-€-Grenze
§ 4 Abs. 4a EStG enthält zusätzlich eine Begrenzung.
Der Hinzurechnungsbetrag darf grundsätzlich höchstens dem Betrag entsprechen, um den die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen:
2.050,00 €
übersteigen.
Dadurch bleibt vereinfacht ein Sockelbetrag an Schuldzinsen von bis zu 2.050,00 € von dieser speziellen Hinzurechnungsregel verschont.
Beispiel
Berücksichtigungsfähige Schuldzinsen:
8.000,00 €
Abzüglich:
2.050,00 €
Maximal möglicher Hinzurechnungsbetrag aufgrund dieser Grenze:
5.950,00 €
Ist der nach der 6-%-Methode errechnete Betrag niedriger, wird nur dieser niedrigere Betrag hinzugerechnet.
Merksatz
6-%-Berechnung und Zinsobergrenze müssen gemeinsam betrachtet werden.
Praxisbeispiel 2: Berechnung mit Begrenzung
Maßgeblicher Überentnahmebestand:
100.000,00 €
6 % davon:
6.000,00 €
Angefallene berücksichtigungsfähige Schuldzinsen:
5.000,00 €
Zinsgrenze:
5.000 − 2.050 =
2.950,00 €
Obwohl die 6-%-Berechnung 6.000,00 € ergibt, beträgt der Hinzurechnungsbetrag aufgrund der Begrenzung maximal:
2.950,00 €
Ergebnis
Steuerlich nicht abzugsfähige Schuldzinsen:
2.950,00 €
Merksatz
Es wird nicht automatisch 6 % hinzugerechnet – die gesetzliche Obergrenze kann den Betrag reduzieren.
Unterentnahmen aus Vorjahren können helfen
Nicht nur Überentnahmen werden über die Jahre berücksichtigt.
Es können auch sogenannte Unterentnahmen entstehen.
Vereinfacht liegt eine Unterentnahme vor, wenn:
Gewinn + Einlagen > Entnahmen
Solche Unterentnahmen aus Vorjahren können bei der Berechnung späterer Überentnahmen berücksichtigt werden.
Beispiel
Vorjahr:
Unterentnahme 20.000,00 €
aktuelles Jahr:
Überentnahme 15.000,00 €
Dann kann die vorhandene Unterentnahme die aktuelle Überentnahme entsprechend ausgleichen.
Merksatz
Nicht nur das aktuelle Jahr ansehen – § 4 Abs. 4a EStG kann mehrere Jahre miteinander verknüpfen.
Praxisbeispiel 3: Unterentnahme gleicht spätere Überentnahme aus
Jahr 1:
Gewinn + Einlagen:
80.000,00 €
Entnahmen:
60.000,00 €
Unterentnahme:
20.000,00 €
Jahr 2:
Gewinn + Einlagen:
50.000,00 €
Entnahmen:
65.000,00 €
Überentnahme:
15.000,00 €
Die noch vorhandene Unterentnahme aus Jahr 1 kann die Überentnahme aus Jahr 2 grundsätzlich ausgleichen.
Damit muss nicht allein deshalb bereits ein Hinzurechnungsbetrag entstehen, weil in einem einzelnen Jahr mehr entnommen wurde.
Zinsen für Anlagevermögen sind besonders geschützt
Eine wichtige Ausnahme steht direkt in § 4 Abs. 4a EStG.
Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Beispiel
Ein Unternehmen nimmt ein Darlehen ausschließlich für den Kauf einer Produktionsmaschine auf.
Maschine:
100.000,00 €
Die eindeutig dieser Investitionsfinanzierung zuzuordnenden Schuldzinsen werden grundsätzlich nicht aufgrund von § 4 Abs. 4a EStG zu nicht abzugsfähigen Schuldzinsen.
Für entsprechende Zinsen kann beispielsweise relevant sein:
2126 Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens
Merksatz
Investitionsdarlehen für Anlagevermögen werden von § 4 Abs. 4a EStG ausdrücklich geschützt.
Praxisbeispiel 4: Betriebsmittelkredit und Maschinenkredit
Ein Einzelunternehmen hat im Jahr:
6.000,00 € Zinsen aus einem Betriebsmittelkredit
und:
4.000,00 € Zinsen aus einem eindeutig zugeordneten Darlehen für eine neue Maschine
Die Maschinenfinanzierung fällt grundsätzlich unter die besondere Ausnahme für die Finanzierung von Anlagevermögen.
Für die Prüfung nach § 4 Abs. 4a EStG ist daher nicht einfach blind mit allen 10.000,00 € Zinsaufwand zu rechnen.
Die Finanzierungsarten müssen sauber getrennt werden.
Merksatz
Bei § 4 Abs. 4a EStG zuerst Anlagefinanzierungszinsen identifizieren.
2113 oder 2110 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten?
Diese beiden Konten erfüllen völlig unterschiedliche Aufgaben.
2110
Hier werden tatsächlich entstandene betriebliche Zinsen aus kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst.
2113
Hier wird der steuerlich nicht abzugsfähige Hinzurechnungsbetrag nach der Überentnahmeregel ausgewiesen.
Beispiel
Kurzfristige betriebliche Zinsen:
8.000,00 €
→ zunächst Zinsaufwand, beispielsweise 2110
Steuerliche Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG ergibt:
2.000,00 € nicht abzugsfähig
→ steuerlicher Korrekturbetrag über 2113
Merksatz
2110 erfasst den echten Zins. 2113 erfasst die steuerliche Nichtabziehbarkeit.
2113 oder 2118 Zinsen auf Kontokorrentkonten?
Kontokorrentzinsen werden zunächst als tatsächlicher Zinsaufwand auf:
2118 Zinsen auf Kontokorrentkonten
erfasst.
Ob anschließend ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG steuerlich nicht abzugsfähig ist, wird gesondert berechnet.
Dann kann 2113 relevant werden.
Merksatz
2118 = Bank berechnet Zinsen. 2113 = Finanzamt erkennt einen Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe an.
2113 oder 2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten?
Auch langfristige betriebliche Zinsen werden zunächst auf ihrem normalen Aufwandskonto erfasst.
Beispielsweise:
2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
Die Laufzeit allein entscheidet nicht, ob § 4 Abs. 4a EStG greift.
Entscheidend ist die steuerliche Überentnahmeprüfung und die Art der Finanzierung.
Zinsen für eindeutig begünstigte Anlagefinanzierungen bleiben dabei ausdrücklich außen vor.
2113 ist kein Bankkonto und kein Verbindlichkeitskonto
Es gibt keinen Kreditgeber, der dem Unternehmen eine Rechnung mit der Position:
„Nicht abzugsfähige Schuldzinsen § 4 Abs. 4a EStG“
schickt.
2113 entsteht aus einer steuerlichen Berechnung im Rahmen des Jahresabschlusses beziehungsweise der Gewinnermittlung.
Merksatz
2113 entsteht im Steuerrecht – nicht auf dem Kontoauszug.
Keine zusätzliche Zahlung durch 2113
Angenommen, ein Unternehmen hat tatsächlich:
10.000,00 € Zinsen
an seine Bank bezahlt.
Die steuerliche Berechnung ergibt anschließend:
3.000,00 € nicht abzugsfähige Schuldzinsen
Das bedeutet nicht, dass noch einmal 3.000,00 € an die Bank gezahlt werden.
Tatsächlicher Geldabfluss bleibt:
10.000,00 €
Die 3.000,00 € verändern lediglich die steuerliche Abziehbarkeit.
Merksatz
Nicht abzugsfähig = steuerliche Gewinnkorrektur, nicht zweite Zahlung.
Warum heißt das Konto „Hinzurechnungsbetrag“?
Normale betriebliche Schuldzinsen vermindern zunächst den Gewinn.
Wird nach § 4 Abs. 4a EStG ein Teil davon als nicht abzugsfähig ermittelt, muss dieser Teil für steuerliche Zwecke wieder hinzugerechnet werden.
Vereinfacht
Gewinn nach Zinsaufwand:
80.000,00 €
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen:
3.000,00 €
Steuerliche Korrektur:
80.000 + 3.000 =
83.000,00 €
Der steuerlich maßgebliche Gewinn erhöht sich also um den Hinzurechnungsbetrag.
Merksatz
Hinzurechnung bedeutet: vorher abgezogenen Aufwand steuerlich wieder neutralisieren.
Praxisbeispiel 5: Wirkung auf den steuerlichen Gewinn
Betrieblicher Gewinn nach allen normalen Aufwendungen einschließlich Schuldzinsen:
100.000,00 €
Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG:
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen:
4.000,00 €
Steuerlich maßgeblicher Gewinn nach dieser Korrektur:
104.000,00 €
Es entstehen keine zusätzlichen tatsächlichen Kosten von 4.000,00 €.
Lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich.
Wen betrifft § 4 Abs. 4a EStG typischerweise?
Die Vorschrift ist insbesondere bei Betrieben relevant, bei denen Entnahmen und Einlagen vorkommen.
Typische Fälle sind:
- Einzelunternehmen
- Mitunternehmerschaften beziehungsweise Personengesellschaften
Bei einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH gibt es dagegen keine Privatentnahmen des Gesellschafters im selben Sinn wie beim Einzelunternehmen.
Deshalb passt die klassische Überentnahmerechnung dort grundsätzlich nicht auf dieselbe Weise.
Merksatz
§ 4 Abs. 4a EStG ist vor allem ein Thema bei Unternehmern mit Entnahmen und Einlagen.
Privatentnahmen beeinflussen die Berechnung
Bei Einzelunternehmen werden Privatentnahmen beispielsweise über Konten wie:
1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen)
erfasst.
Hohe Entnahmen können zur Entstehung einer Überentnahme beitragen.
Beispiel
Gewinn:
60.000,00 €
Private Entnahmen:
90.000,00 €
Keine Einlagen.
Überentnahme:
90.000 − 60.000 =
30.000,00 €
Sind zusätzlich entsprechende betriebliche Schuldzinsen vorhanden, muss § 4 Abs. 4a EStG geprüft werden.
Privateinlagen können die Überentnahme reduzieren
Privateinlagen erhöhen die für die Berechnung verfügbare Deckung.
Bei Einzelunternehmen können sie beispielsweise über:
1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen)
erfasst werden.
Beispiel
Gewinn:
50.000,00 €
Entnahmen:
70.000,00 €
Einlagen:
15.000,00 €
Überentnahme:
70.000 − 50.000 − 15.000 =
5.000,00 €
Ohne die Einlage hätte die Überentnahme 20.000,00 € betragen.
Merksatz
Einlagen können Überentnahmen vermindern.
Das Privatkonto allein entscheidet nicht
Für die Berechnung reicht es nicht, nur einen einzelnen Saldo auf einem Privatkonto anzusehen.
Es müssen die steuerlich maßgeblichen:
- Gewinne
- Entnahmen
- Einlagen
- Überentnahmen der Vorjahre
- Unterentnahmen der Vorjahre
- Schuldzinsen
- Zinsen aus Anlagevermögensfinanzierungen
korrekt berücksichtigt werden.
Deshalb ist § 4 Abs. 4a EStG eine Jahresberechnung und keine einfache Einzelbuchung.
Verlustjahre können besonders relevant sein
Ein Verlust kann die Überentnahmerechnung beeinflussen.
Beispiel vereinfacht
Gewinn beziehungsweise Verlust:
−20.000,00 €
Entnahmen:
20.000,00 €
Einlagen:
10.000,00 €
Bei Verlustsituationen wird die Berechnung schnell komplexer, weil Gewinn, Entnahmen, Einlagen sowie vorhandene Über- und Unterentnahmen aus anderen Jahren zusammenspielen.
Hier sollte nicht einfach die vereinfachte Formel eines normalen Gewinnjahres übernommen werden.
Merksatz
Verlust + Entnahmen + Schuldzinsen = § 4 Abs. 4a EStG besonders sorgfältig berechnen.
§ 4 Abs. 4a EStG ist keine Privatanteilsbuchung
Der Hinzurechnungsbetrag bedeutet nicht automatisch, dass die zugrunde liegenden Schuldzinsen privat veranlasst waren.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Private Schuldzinsen
waren von Anfang an nicht betrieblich veranlasst.
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
können ursprünglich betrieblich veranlasste Schuldzinsen sein, deren steuerlicher Abzug aufgrund der Überentnahmeregel eingeschränkt wird.
Merksatz
Privater Zins und steuerlich nicht abzugsfähiger betrieblicher Zins sind nicht dasselbe.
Praxisbeispiel 6: Betrieblicher Kredit bleibt betrieblich
Ein Unternehmer nimmt einen kurzfristigen Kredit auf, um Waren einzukaufen.
Die Zinsen von:
7.000,00 €
sind grundsätzlich betrieblich veranlasst.
Sie werden beispielsweise zunächst auf 2110 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten erfasst.
Wegen hoher Überentnahmen ergibt die spätere steuerliche Berechnung einen nicht abzugsfähigen Betrag von:
2.000,00 €
Die 2.000,00 € sind nicht deshalb nicht abzugsfähig, weil der Kredit privat war.
Die Einschränkung entsteht aufgrund von § 4 Abs. 4a EStG.
Nicht mit Gewerbesteuer-Hinzurechnungen verwechseln
Auch bei der Gewerbesteuer gibt es sogenannte Hinzurechnungen.
Das ist aber ein völlig anderes Thema.
2113
Einkommensteuerliche beziehungsweise gewinnermittlungsbezogene Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
werden nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes ermittelt.
Die beiden Berechnungen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Merksatz
„Hinzurechnung“ kann in verschiedenen Steuergesetzen etwas völlig anderes bedeuten.
Keine Umsatzsteuer auf den Hinzurechnungsbetrag
2113 bildet keinen neuen Leistungsaustausch ab.
Deshalb gibt es auf den Hinzurechnungsbetrag keine zusätzliche Umsatzsteuer oder Vorsteuer.
Beispiel
Hinzurechnungsbetrag:
3.000,00 €
Es wird nicht gerechnet:
2.521,01 € Aufwand + 478,99 € Vorsteuer.
Der Betrag von 3.000,00 € ist eine steuerliche Korrekturgröße.
Merksatz
2113 hat nichts mit Vorsteuer zu tun.
2113 oder 2126 Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens?
Diese Abgrenzung ist besonders wichtig.
2126
kann Zinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen erfassen.
2113
weist den steuerlich nicht abzugsfähigen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG aus.
Da Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung ausdrücklich unberührt bleiben, sollten solche Finanzierungen sauber dokumentiert und getrennt erfasst werden.
Merksatz
Klare Trennung von Anlagefinanzierungszinsen kann für die §-4-Abs.-4a-Berechnung sehr wichtig sein.
Dokumentation ist besonders wichtig
Die Berechnung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Entnahmen des Jahres
- Einlagen des Jahres
- Gewinn des Jahres
- Überentnahmen aus Vorjahren
- Unterentnahmen aus Vorjahren
- tatsächliche Schuldzinsen
- Zinsen aus der Finanzierung des Anlagevermögens
- Berechnung der 6-%-Grenze
- Prüfung der 2.050-€-Begrenzung
- endgültiger Hinzurechnungsbetrag
Merksatz
Der Saldo auf 2113 sollte sich aus einer nachvollziehbaren §-4-Abs.-4a-Berechnung erklären lassen.
Was wird typischerweise auf Konto 2113 gebucht?
Typischerweise wird auf 2113 erfasst:
- der steuerlich nicht abzugsfähige Schuldzinsenbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG
- der im Jahresabschluss beziehungsweise bei der Gewinnermittlung errechnete Hinzurechnungsbetrag
- Korrekturen eines zuvor falsch berechneten Hinzurechnungsbetrags
2113 ist nicht für die laufenden normalen Zinsabrechnungen einer Bank gedacht.
Was gehört typischerweise nicht auf Konto 2113?
Nicht auf 2113 gehören beispielsweise:
- normale kurzfristige Schuldzinsen → 2110 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten
- Kontokorrentzinsen → 2118 Zinsen auf Kontokorrentkonten
- normale langfristige Schuldzinsen → 2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
- Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens → 2126 Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens prüfen
- Tilgungen von Darlehen
- Bankgebühren → beispielsweise 4970 Nebenkosten des Geldverkehrs
- private Schuldzinsen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
- tatsächliche zusätzliche Zahlungen an eine Bank
Kontoart und Abschluss
Kontonummer: 2113 Kontenbezeichnung: Nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) Kontenart: Aufwandskonto Kontenklasse: 2 Kategorie: Aufwand Bereich: Zinsen und ähnliche Aufwendungen / steuerlich nicht abzugsfähige Schuldzinsen Normale Kontoseite: Soll Hinzurechnungsbetrag: Soll Korrektur beziehungsweise Storno: Haben Abschluss: GuV Bilanz: Nicht in der Bilanz GuV: Aufwand · Zinsen und ähnliche Aufwendungen Steuerliche Besonderheit: Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähiger Schuldzinsenanteil
Was zeigt der Saldo des Kontos?
Der typische Sollsaldo von 2113 zeigt den für das jeweilige Wirtschaftsjahr ermittelten steuerlich nicht abzugsfähigen Schuldzinsenbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG.
Beispiel
Normale betriebliche Schuldzinsen:
12.000,00 €
Davon nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig:
3.500,00 €
Saldo 2113:
3.500,00 € Soll
Der Betrag zeigt nicht, dass zusätzlich 3.500,00 € Zinsen bezahlt wurden.
Er zeigt lediglich den steuerlichen Hinzurechnungsbetrag.
Merksatz
Saldo 2113 = nicht abzugsfähiger Teil, nicht gesamte Zinsbelastung.
Warum ein Habensaldo auffällig wäre
2113 besitzt normalerweise die Sollseite.
Ein Habensaldo sollte deshalb geprüft werden.
Mögliche Ursachen können sein:
- Korrektur eines zu hoch berechneten Hinzurechnungsbetrags
- Storno einer Vorbuchung
- Soll und Haben wurden vertauscht
- steuerliche Abschlussbuchung wurde falsch übernommen
Da 2113 typischerweise aus einer Jahresberechnung entsteht, sollte der Saldo immer mit der zugrunde liegenden Berechnung abgestimmt werden.
Typische Fehler
Normale Bankzinsen direkt auf 2113 buchen
2113 ist kein normales Zinsaufwandskonto für laufende Bankabrechnungen.
2113 als zusätzliche Zinszahlung verstehen
Es handelt sich um eine steuerliche Korrekturgröße.
Jede Überentnahme automatisch mit 6 % buchen
Zusätzlich müssen vorhandene Unterentnahmen, tatsächliche Schuldzinsen und die gesetzliche Begrenzung berücksichtigt werden.
Die 2.050-€-Grenze vergessen
Der Hinzurechnungsbetrag ist zusätzlich durch die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen abzüglich 2.050,00 € begrenzt.
Nur das aktuelle Jahr betrachten
Über- und Unterentnahmen früherer Wirtschaftsjahre können die Berechnung beeinflussen.
Anlagefinanzierungszinsen einbeziehen
Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens bleiben von § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich unberührt.
Private Schuldzinsen und § 4 Abs. 4a EStG gleichsetzen
Private Zinsen sind bereits aufgrund fehlender betrieblicher Veranlassung kein normaler Betriebsaufwand. 2113 betrifft dagegen die steuerliche Begrenzung betrieblicher Schuldzinsen.
Tilgung als Schuldzins behandeln
Tilgungsbeträge sind keine Zinsen.
Vorsteuer aus 2113 berechnen
Der Hinzurechnungsbetrag enthält keine abzugsfähige Umsatzsteuer.
GmbH wie ein Einzelunternehmen behandeln
Die klassische Überentnahmerechnung knüpft an Entnahmen und Einlagen an und ist insbesondere für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften relevant.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung mit § 4 Abs. 4a EStG verwechseln
Das sind zwei unterschiedliche steuerliche Vorschriften.
Verwandte Konten
- 1200 Bank – tatsächliche Zahlung normaler Schuldzinsen
- 1801 Privatentnahmen allgemein (nur Einzelunternehmen) – Entnahmen können die Überentnahmerechnung beeinflussen
- 1891 Privateinlagen (nur Einzelunternehmen) – Einlagen können die Überentnahme vermindern
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- 2118 Zinsen auf Kontokorrentkonten – Kontokorrentzinsen
- 2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten – normale langfristige Schuldzinsen
- 2126 Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens – für § 4 Abs. 4a EStG besonders wichtige Investitionsfinanzierungen
- 4970 Nebenkosten des Geldverkehrs – Bank- und Zahlungsverkehrsgebühren statt Zinsen
Kurz zusammengefasst
Das Konto 2113 Nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) erfasst keinen zusätzlichen Bankzins, sondern den steuerlich nicht abzugsfähigen Teil bereits entstandener betrieblicher Schuldzinsen. Die Vorschrift greift bei Überentnahmen und betrifft insbesondere Betriebe mit Entnahmen und Einlagen. Der nicht abzugsfähige Betrag wird typisiert mit 6 % der maßgeblichen Überentnahmen berechnet, ist jedoch zusätzlich durch die angefallenen Schuldzinsen abzüglich 2.050,00 € begrenzt. Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren müssen berücksichtigt werden. Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens bleiben von dieser Abzugsbeschränkung ausdrücklich unberührt.
Kurzform: Überentnahme + betriebliche Schuldzinsen = § 4 Abs. 4a EStG prüfen. 2113 zeigt den steuerlich nicht abzugsfähigen Hinzurechnungsbetrag – nicht eine zusätzliche Zinszahlung. 6-%-Berechnung, 2.050-€-Grenze und Anlagefinanzierungszinsen beachten.